Zurück zur Übersicht
20.11.2014
Erbschaftsteuer

BVerfG: Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand – Termin für die Urteilsverkündung steht

Das Bundesverfassungsgericht hat wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 bereits angekündigt, den Termin für die Verkündung des Urteils zur Verfassungswidrigkeit der ErbSt mit einem Vorlauf von einem Monat bekannt gegeben. Die Verkündung erfolgt am 17.12.2014

Hintergrund

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist (siehe Deloitte Tax-News).

Der BFH ist der Auffassung, dass die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran (§ 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG) eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Überprivilegierung darstelle. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes hat am 08.07.2014 über den Antrag des BFH auf konkrete Normenkontrolle mündlich verhandelt.

Verkündung Bundesverfassungsgericht

Das Bundesverfassungsgericht wird am 17.12.2014 seine Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes verkünden und veröffentlichen.

Betroffene Norm

§§ 13a u. 13b ErbStG ab 2009

Anmerkungen

Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs wird darüber befunden, ob die zum Teil sehr weitreichenden Verschonungsregelungen von Betriebsvermögen mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie ggf. nach Ablauf einer Übergangsfrist unanwendbar sind. Es bleibt zu befürchten, dass innerhalb einer Übergangsfrist die derzeit noch günstige Rechtslage nur bei sich zwischenzeitlich ereignenden Erbfällen zur Anwendung kommt und der Vertrauensschutz in die aktuell günstige Rechtslage für Schenkungen, die nach diesem Zeitpunkt umgesetzt werden, zerstört wird.

Die Erbschaftsteuer wird daher auch in 2015 – nach 2008 – erneut auf der politischen Agenda stehen. Da das Aufkommen der Erbschaftsteuer den Bundesländern zusteht, ist im Gesetzgebungsverfahren die Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Wegen der politischen Konstellation in Bundestag und Bundesrat sind kaum verlässliche Vorhersagen über eine zukünftige Ausgestaltung der Erbschaftsteuer möglich und gelten als völlig offen.

Vorinstanz

BFH, Beschluss vom 27.09.2012,II R 9/11, BStBl II 2012, S. 899, siehe Deloitte Tax-News

Fundstelle
BVerfG, Pressemitteilung Nr. 102/2014 vom 18. November 2014 

Ihr Ansprechpartner

Dr. Rudolf Pauli
Partner

rpauli@deloitte.de
Tel.: +49 (89) 290368342

Ihr Ansprechpartner

Dr. Rudolf Pauli
Partner

rpauli@deloitte.de
Tel.: +49 (89) 290368342

So werden Sie regelmäßig informiert:
Artikel teilen:
Diese Webseite verwendet Cookies, um Ihnen einen bedarfsgerechteren Service bereitstellen zu können. Indem Sie ohne Veränderungen Ihrer Standard-Browser-Einstellung weiterhin diese Seite besuchen, erklären Sie sich mit unserer Verwendung von Cookies einverstanden. Möchten Sie mehr Informationen zu den von uns verwendeten Cookies erhalten und erfahren, wie Sie den Einsatz unserer Cookies unterbinden können, lesen Sie bitte unsere Cookie Notice.