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12.10.2015
Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerreform: Bundesregierung äußert sich zur Bundesratsstellungnahme

Die Bundesregierung hat in der Kabinettssitzung am 07.10.2015 die Gegenäußerung zu Stellungnahme des Bundesrates verabschiedet und damit signalisiert, in welche Richtung die weitere parlamentarische Diskussion zur Erbschaftsteuerreform geht. Die Bundesregierung lehnt dabei den Vorschlag des Bundesrates mit der Rückkehr zur Negativabgrenzung bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens ab.

Hintergrund

Das Bundeskabinett hat am 08.07.2015 den Regierungsentwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ verabschiedet. Zu diesem Gesetzentwurf hat der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 25.09.2015 (siehe Deloitte Tax-News) Stellung genommen. Ebenfalls am 25.09.2015 fand die erste Lesung des Bundestages statt.

Gegenäußerung der Bundesregierung

In der am 07.10.2015 vom Bundeskabinett verabschiedeten Gegenäußerung zu den einzelnen Punkten der Stellungnahme des Bundesrates positioniert sich die Bundesregierung wie folgt.

Kenntnisnahme der folgenden Bundesratsvorschläge durch die Bundesregierung.

  • Es soll keine gegenüber dem Gesetzentwurf hinausgehende Begünstigung von Unternehmenserben geben.
  • Beim Überschreiten der Größenklasse für die Verschonung soll in einer gegenüber dem Regierungsentwurf gekürzte Übergangszone der Verschonungsabschlag „gleitend“ bis auf 0 am Ende der Zone sinken. Die Überganszone soll von 26 – 34 Mio. Euro (52 – 60 Mio. Euro beim Vorliegen quantitativer Kriterien) begünstigtem Vermögen reichen.
  • Es wird die Abschaffung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Sockelverschonung (ohne Bedürfnisprüfung) für größere Vermögen vorgeschlagen.
  • Es wird empfohlen, vom Rechtsanspruch auf Stundung bis 10 Jahre Abstand zu nehmen.

Die Bundesregierung wird die folgenden Vorschläge des Bundesrates prüfen oder der Prüfbitte nachkommen.

  • Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte die Regelungen zur Behaltensfrist nach § 13a Abs. 6 ErbStG-E mit Blick auf die Wirksamkeit der Entnahmegrenze bei mehrstufigen Gesellschaften geprüft werden.
  • Die Anzeige nach § 30 ErbStG über Erwerbsvorgänge sollte einer Steuererklärung gleichgestellt werden, damit wäre die Festsetzung von Verspätungszuschlägen möglich.

Die folgenden Vorschläge des Bundesrates werden durch die Bundesregierung abgelehnt.

  • Mit einem Gesetzesvorschlag soll eine Klarstellung der Regelung zur einheitlichen Betrachtung der Betriebsaufspaltung bei der Lohnsummenregelung erreicht werden. – Ablehnung durch die Bundesregierung, da für erbschaft- und schenkungsteuerrechtliche Zwecke eine eigene Begriffsdefinition für die „Betriebsaufspaltung“ eingeführt werden würde.
  • Anders als im Regierungsentwurf (Positivabgrenzung über Hauptzweck) sollte die Definition des begünstigten Vermögens über die Negativabgrenzung eines modifizierten Begriffs des Verwaltungsvermögens erfolgen. Dabei sollte auf den Nettowert des Verwaltungsvermögens abgestellt werden.
  • Die Anwendung der Optionsverschonung sollte eine maximale Verwaltungsvermögensquote von 10% voraussetzen.

Weiteres Vorgehen
Im weiteren parlamentarischen Verfahren ist für den 12.10.2015 die Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages vorgesehen.

Fundstelle

Gegenäußerung Bundesregierung zur Stellungnahme Bundesrat, Drs. 18/6279

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