FG München: Kein Erlass der wegen insolvenzbedingtem Wegfall des Freibetrags gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nachzuerhebenden Erbschaftsteuer
Die Kläger hatten gemäß § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG im August 1996 begünstigt (u.a.) das Betriebsvermögen des väterlichen Betriebes geerbt. Im Jahr 2001 wurde über den Betrieb das Insolvenzverfahren eröffnet und das Betriebsvermögen kurze Zeit später vom Insolvenzverwalter an einen Investor veräußert. § 13a Abs. 5 ErbStG sieht grundsätzlich den rückwirkenden Fortfall der begünstigten Besteuerung vor, wenn das Betriebsvermögen innerhalb einer Sperrfrist von fünf Jahren nach dem Erwerb veräußert wird. Unter Berufung hierauf forderte das Finanzamt Erbschaftsteuer nach. Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass die Insolvenz unstreitig unverschuldet sei.
Weder das Finanzamt noch das Finanzgericht München sahen die Voraussetzungen für einen Erlass der Erbschaftsteuernachforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen als gegeben an. Es könne auf ein Verschulden der Insolvenz nicht ankommen, da unternehmerische Entscheidungen im Erbschaftsteuerveranlagungsverfahren nicht geprüft werden könnten. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 13a Abs. 5 ErbStG Fälle wie den vorliegenden in Kauf genommen. Persönlich sei die Steuererhebung ebenfalls nicht unbillig, da es den Klägern möglich und zumutbar war, die Steuer durch Darlehensaufnahme zu finanzieren.
Der BFH hat hierzu am 04.02.2010 entschieden - siehe ausführlicher Deloitte Tax-News.
Fundstelle
FG München, Urteil vom 28.02.2008, 3 K 3877/07 Erb, EFG 2008, S. 1049.
