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18.12.2007
Erbschaftsteuer

FG Münster: Wegfall der Voraussetzungen für die Stundung der Schenkungsteuer

Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei Veräußerung des mit einem Nießbrauch belasteten Vermögens die Voraussetzungen für die Stundung der Schenkungsteuer gemäß § 25 ErbStG jedenfalls dann wegfallen, wenn sich die Belastung (hier: Nießbrauch) an dem Surrogat nicht unverändert fortsetzt. Im Rahmen der Schenkungsteuer kann die auf dem Vermögen ruhende Belastung zwar nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, jedoch wird die Steuer, die auf den Betrag der Belastung entfällt, gemäß § 25 Abs. 1 ErbStG zinslos gestundet. Im Streitfall erhielt der Kläger im Wege der Schenkung Aktien von seinem Vater. Dieser behielt sich durch Vereinbarung mit dem Kläger an den Aktien und an jeglichem Ersatz (Surrogat) den lebenslangen Nießbrauch vor. Der Kläger veräußerte später die Aktien und erlangte hierfür einen Anteil an einer Personengesellschaft nebst Gewinnbezugsrecht. Auf Grund einer weiteren Abrede mit dem Kläger verzichtete der Vater zumindest teilweise auf den Nießbrauch an dem Gewinnbezugsrecht. Durch diese nachträgliche, abweichende Vereinbarung des Gewinnbezugsrechtes wurde eine neue Vereinbarung geschlossen, so dass das ursprünglich belastete Vermögen als veräußert anzusehen ist und demnach gemäß § 25 Abs. 2 ErbStG die Steuerstundung im Zeitpunkt der Veräußerung des belasteten Vermögens entfällt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 85 Abs. 4 Satz 3 und 4 ErbStR) liegt eine Veräußerung von belastetem Vermögen sogar bereits dann vor, wenn ein Nießbrauch oder sonstiges Nutzungsrecht an einem Surrogat bestellt wird. 

Das Finanzgericht schloss sich in der Urteilsbegründung aufgrund des eindeutigen Wortlautes des § 25 Abs. 2 ErbStG zwar dieser Auffassung der Finanzverwaltung an, entscheidungserheblich war dies aber nicht, da sich im Streitfall der ursprünglich vereinbarte Nießbrauch nicht unverändert am Surrogat fortgesetzt hat. 

Der BFH hat hierzu entschieden - siehe ausführlicher Deloitte Tax-News.

Fundstelle

FG Münster, Urteil vom 14.06.2007, Az. 3 K 2319/04 Erb, EFG 2007, S. 1619.

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