FG Nürnberg: Bewertung der Schenkung eines Anteils an einer amerikanischen Gesellschaft
Sachverhalt
Streitig war, ob die Schenkung eines Anteils an einer amerikanischen Gesellschaft mit dem nach dem Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert oder einem tatsächlich (zwei Wochen nach der Schenkung) erzielten Veräußerungspreis zu bewerten ist. Die Gesellschaft war Teil einer Firmengruppe, die am 29./30.12.1998 verkauft wurde. Die Schenkungsvereinbarung datiert auf den 16.12.1998. Da in den zwölf Monaten vor der Schenkung kein Verkauf stattgefunden hatte, stellte sich der Beschenkte auf den Standpunkt, der Gesellschaftsanteil sei nach dem Stuttgarter Verfahren zu bewerten. Zwar hätten die Verkaufsverhandlungen bereits vor der Schenkung begonnen. Zum Zeitpunkt der Schenkung habe aber keine Einigung über einen Kaufpreis vorgelegen.
Entscheidung
Das Finanzamt bewertete den Gesellschaftsanteil mit dem tatsächlich erzielten Kaufpreis. Das Finanzgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 01.04.2008 entschieden, dass zum Bewertungsstichtag (16.12.1998) bereits eine konkretisierbare Preisvorstellung existiert habe und diese der Bewertung zugrunde zu legen sei. Die Einigung über den Kaufpreis müsse zum Stichtag noch nicht rechtsverbindlich gewesen sein.
Der BFH hat hierzu am 22.06.2010 entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 01.04.2008, IV 86/2006.
