Ländererlasse: Freigebige Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern möglich
Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft gibt es nicht nur betrieblich veranlasste Rechtsbeziehungen, offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, sondern auch freigebige Zuwendungen (Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 30.01.2013.
Hintergrund
Mit Urteil vom 30.01.2013 entschied der BFH, dass sich der Verkauf einer Forderung mit Besserungsschein zum Verkehrswert nicht in eine freigebige Zuwendung verwandle, wenn nach dem Verkauf der Besserungsfall eintrete.
Ferner gebe es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen.
Gleich lautende Ländererlasse
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das BFH-Urteil vom 30.01.2013 nun insoweit für nicht anwendbar erklärt, als freigebige Zuwendungen im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen, offenen und verdeckten Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen nicht möglich sein sollen.
Fundstelle
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 05.06.2013, BStBl I 2013, S. 1465
Weitere Fundstelle
BFH, Urteil vom 30.01.2013, II R 6/12, BStBl. II S. 930, siehe Deloitte Tax-News
