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22.02.2011
Erbschaftsteuer

Niedersächsisches FG: Einwilligung zur Löschung eines Wohnrechts als freigebige Zuwendung

Sachverhalt

Der Kläger ist Erbe nach seinem im Jahr 2005 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte auch ein Hausgrundstück. Der Erblasser hatte seiner Lebensgefährtin im Wege eines Vermächtnisses ein dingliches Wohnrecht an einer der in dem Gebäude sich befindlichen Wohnungen eingeräumt, welches in der Abteilung II/5 im Grundbuch eingetragen war. Nachdem die Lebensgefährtin einem entsprechenden Antrag auf Löschung des Wohnungsrechts zugestimmt hatte, wurde dieses im Jahre 2007 gelöscht. Das Finanzamt sah in der Zustimmung zur Löschung einen schenkungsteuerlichen Vorgang und erließ einen Schenkungsteuerbescheid, gegen den der Erbe nach erfolglosem Einspruch Klage zum Niedersächsischen FG erhob.

Entscheidung

Das Niedersächsische FG kam in seinem Urteil zum Schluss, dass die Zustimmung zur Löschung den Tatbestand einer Schenkung unter Lebenden erfüllt und wies deshalb die Klage ab.

Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH aus, dass die Zustimmung zur Löschung eine freigebige Zuwendung darstellt, durch die der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Notwendig für die Bejahung einer solchen Zuwendung sei es nicht, dass der Gegenstand, um den der Beschenkte bereichert wird, sich zuvor wesensgleich im Vermögen des Schenkers befand. Ebenso sei es nicht notwendig, dass der Zuwendende im Bewusstsein handelt, die Zuwendung unentgeltlich oder teilentgeltlich vorzunehmen. Der Wille zu Unentgeltlichkeit liege vielmehr schon dann vor, wenn der Zuwendende weiß, dass er zur Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet war noch dafür eine mit seiner Leistung verbundenen (gleichwertige) Gegenleistung erhalten wird.

Das FG sah diese Voraussetzungen als im Streitfall erfüllt an, denn der Grundstückseigentümer habe für die Löschung keine Gegenleistung erbracht. Dagegen sei die Berechtigte durch die Einwilligung zur Löschung des Rechts entreichert worden. Dem stehe auch nicht der Wegfall der Verpflichtung zur Erhaltung der Wohnung in ihrem wirtschaftlichen Bestand (§ 1093 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB) entgegen. Im Gegenzug sei der Grundstückseigentümer durch den Wegfall der dinglichen Belastung des Grundstücks bereichert worden. Der Berechtigten sei auch bewusst gewesen, dass sie für die Aufgabe des Wohnrechts keine Gegenleistung erhalte, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung erfüllt seien.

Der Kläger hat gegen das Urteil des Niedersächsischen FG kein Rechtsmittel eingelegt, so dass das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Betroffene Norm

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Fundstelle

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.02.2010, 3 K 293/09, DStRE 2011, S. 98

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