Schenkung bei Wertdifferenz zwischen abgelöstem Nießbrauch und der als Gegenleistung gewährten dauernden Last
Wird nach einer unter Nießbrauchvorbehalt erfolgten Schenkung eines Mehrfamilienhauses der Nießbrauch durch Vereinbarung einer dauernden Last abgelöst, so liegt in dem Verzicht auf den Nießbrauch eine Schenkung, wenn der Wert des Nießbrauchs (Zuwendungsgegenstand) den Wert der dauernden Last (Gegenleistung) übersteigt und sich der Zuwendende nach den Umständen der teilweisen Unentgeltlichkeit seiner Vermögenshingabe bewusst war.
Dies hat das Finanzgericht München mit Urteil vom 23.01.2008 entschieden. Im Streitfall hatte die Mutter der Klägerin ihren Kindern zunächst ein Grundstück unter Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts zugewandt, welches im Folgenden in die Gewährung einer dauernden Last umgewandelt wurde. Da sich aus der kapitalisierten dauernden Last ein geringerer Wert als der Kapitalwert für den Nießbrauchsverzicht ergab, stellte das Finanzamt den Wert einer gemischten Schenkung in Höhe des Differenzbetrags fest. Hiergegen richtete sich die Klage.
Der BFH hat hierzu mit Urteil vom 15.12.2010 (II R 41/08) entschieden - siehe hierzu ausführlicher in den Deloitte Tax-News.
Fundstelle
Finanzgericht München, 4 K 4101/05, DStRE 2009, S. 1111