Vorausvermächtnis vs. Teilungsanordnung in Bezug auf ein Kaufrecht für ein Nachlassgrundstück
Am 22.03.2006 hatte das Finanzgericht München (Az. 4 K 4978/03, EFG 2006, S. 1075, vgl. praxis-forum 9/2006) geurteilt, dass bei einer geschlossenen Versteigerung unter Erben, bei der das Nachlassgrundstück derjenige erhalten solle, der am meisten biete, mindestens jedoch 7/10 des Verkehrswerts laut Gutachten, kein Vorausvermächtnis in Gestalt eines Kaufrechtsvermächtnisses in Höhe der Differenz zwischen Verkehrswert des Grundstücks lt. Gutachten und abgegebenem Gebot vorläge. Der BFH hat mit Urteil vom 30.03.2009 (Az. II R 12/07, BFH/NV 2009, S. 1653) dazu im Revisionsverfahren nun Folgendes entschieden: Ein Vorausvermächtnis liege nur insoweit vor, als dem Meistbietenden durch die Stundung des halben Kaufpreises ein Zinsvorteil zugestanden wurde. Im Übrigen handele es sich um eine Teilungsanordnung und nicht um ein Vorausvermächtnis, da die testamentarischen Anordnungen der Erblasserin gerade nicht erkennen ließen, allein mit dem Grundstück einem der Miterben über seine Erbquote hinaus einen Mehrwert zuwenden zu wollen.
