Änderung GrEStG: Bundesrat nimmt zum Share Deal-Gesetz Stellung
- Die Änderungen des GrEStG wurden am 17.05.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und treten am 01.07.2021 in Kraft.
- Der Bundestag hat am 21.04.2021 das Gesetz verabschiedet, siehe Deloitte Tax-News
- Der Finanzausschuss Bundestag hat am 14.04.2021 die Beschlussempfehlung für die Verabschiedung des Gesetzes vom Bundestag am 22./23.4. verabschiedet. Beschlussempfehlung BT-Drs. 19/28528; siehe Deloitte Tax-News
Hintergrund
Am 31.07.2019 hat des Bundeskabinett den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes (siehe Deloitte Tax-News) verabschiedet. Dieser Gesetzentwurf enthält Regelungen, mit denen das Ziel verfolgt wird, missbräuchliche Steuergestaltungen bei der Grunderwerbsteuer einzudämmen. Hierbei geht es insbesondere um die sogenannten Share Deals. Grundlage für die Regelungen im Regierungsentwurf bildet ein Maßnahmenkatalog, den die Finanzministerkonferenz am 21.06.2018 verabschiedet hat (siehe Deloitte Tax-News)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20.09.2019 zum Regierungsentwurf Stellung genommen.
Stellungnahme
Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme grundsätzlich das Vorhaben der Bundesregierung. Darüber hinaus werden folgende Einzelmaßnahmen vorgeschlagen:
Börsenklausel
Es wird sowohl für die Anwendung von § 1 Abs. 2a GrEStG als auch den neuen § 1 Abs. 2b GrEStG-E die Einführung einer Börsenklausel vorgeschlagen. Nach der vorgeschlagenen Börsenklausel sollen die Regelungen der Abs. 2a und 2b keine Anwendung für Kapitalgesellschaften finden, bei denen die Anteile, die den überwiegenden Teil des Kapitals der Gesellschaft repräsentieren, in Deutschland, der EU, dem EWR oder im Drittland über einen organisierten Markt (im Drittland als vergleichbar mit EU von der EU-Kommission anerkannt) gehandelt werden.
Konzernklausel
In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie § 6a GrEStG angepasst werden kann, damit Umstrukturierungsmaßnahmen im Konzern steuerneutral erfolgen können und im Ergebnis von der Share Deal-Verschärfung nicht betroffen sind.
Anpassung Anwendungsregelung
Nach der Anwendungsregelung im Regierungsentwurf werden bei der Frage der Verwirklichung des Steuertatbestandes des neuen § 1 Abs. 2b GrEStG-E auch Anteilsübertragungen in der Vergangenheit „mitgezählt“. Hierzu äußert der Bundesrat verfassungsrechtliche Bedenken. Der Vertrauensschutz gebietet es nach Auffassung des Bundesrates, bei der Bemessung des Umfangs der Veränderungen im Gesellschafterbestand nur solche Änderungen zu berücksichtigen, die nach dem 31. Dezember 2019 erfolgen.
Weiteres Gesetzgebungsverfahren
Die Bundesregierung gibt eine Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates ab und leitet Gesetzentwurf, Stellungnahme und Gegenäußerung an den Bundestag weiter. Der Bundestag plant bereits die 1. Lesung für den 27.09.2019 anzusetzen.
Fundstelle
Bundesrat, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, BR-Drs. 355/19 (B)
