Anhebung der Grunderwerbsteuersätze
Hintergrund
Der im Rahmen der Föderalismusreform 2006 neu eingefügte Art 105 Abs 2a Satz 2 GG weist den Ländern die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Bestimmung des Steuersatzes bei der Grunderwerbsteuer (GrESt) zu (BGBl I 2006, 2034, 2037), deren Ertrag gem. Art 106 Abs 2 Nr 3 GG den Ländern zufließt (Art 106 GG Rn 15).
Umsetzung
Nachdem zunächst die Stadtstaaten Berlin und Hamburg von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht hatten und ihre GrESt-Sätze bereits ab dem 01.01.2007 bzw. Hamburg ab dem 01.01.2009 auf jeweils 4,5% angehoben hatten, folgte Anfang des Jahres auch Sachsen-Anhalt mit einer Anhebung auf 4,5% für Erwerbsvorgänge die nach dem 01.03.2010 verwirklicht werden.
Weitere Bundesländer wollen nun folgen:
Bremen hat einen entsprechenden Gesetzentwurf für eine Anhebung des GrESt-Satzes auf 4,5% ab dem 01.01.2011 vorgelegt.
Brandenburg hat in einem Gesetzentwurf eine Erhöhung des GrESt-Satzes von derzeit 3,5% auf sogar 5% ab dem 01.01.2011 vorgesehen.
Aus den Haushaltbeschlüssen der Landesregierungen von Niedersachsen, Schleswig-Holstein und dem Saarland geht hervor, dass auch in diesen Bundesländern mit einer Erhöhung des GrESt-Satzes zu rechnen ist:
Niedersachsen
Ab 01.01.2011 soll der GrESt-Satz auf 4,5% erhöht werden.
Saarland Ab 01.01.2011 soll der GrESt-Satz auf 4% erhöht werden.
Schleswig-Holstein
Ab 01.01.2013 soll der GrESt-Satz auf 5% erhöht werden.
Fundstellen
Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt vom 20.12.2006
Hamburg: Gesetz- und Verordnungsblatt vom 23.12.2008
Sachsen-Anhalt: Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2010/2011 DrS 5/2370 vom 14.01.2010
Bremen: Gesetzentwurf DrS 17/1362
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