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19.02.2026
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Anteilsvereinigung beim Erwerb eigener Anteile

Erwirbt eine grundbesitzende GmbH eigene Anteile und erhöht sich dadurch der Anteil eines Gesellschafters – ohne Berücksichtigung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile – rechnerisch auf mindestens 95 % (90 % nach aktueller Rechtslage), ist der Tatbestand einer Anteilsvereinigung erfüllt.

BFH, Urteil vom 22.10.2025, II R 24/22

Sachverhalt

Eine GmbH hielt 94,444 % der Anteile an der grundbesitzenden X-GmbH, die selbst noch einen kleinen Anteil an eigenen Anteilen hielt (ca. 0,303 %). Daneben waren die Y-AG mit 0,553 % sowie weitere Gesellschafter an der X-GmbH beteiligt. In 2010 verkaufte die Y-AG ihren Geschäftsanteil an der X-GmbH an die X-GmbH (Erwerb eigener Anteile).

Die GmbH war darüber hinaus zu 94,9 % als Kommanditistin an der Z-KG, die über eigenen Grundbesitz verfügte, beteiligt. Die übrigen 5,1 % hielt die X-GmbH.

Das Finanzamt setzte aufgrund des Erwerbs von eigenen Anteilen durch die X-GmbH von der Y-AG Grunderwerbsteuer wegen einer Anteilsvereinigung fest. Es war der Auffassung, dass sich durch den Erwerb dieser eigenen Anteile die rechnerische Beteiligung der GmbH auf mindestens 95 % erhöhte, wobei die eigenen Anteile der Gesellschaft bei der Berechnung der maßgeblichen 95 %-Schwelle unberücksichtigt blieben. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund des Erwerbs der eigenen Anteile durch die X-GmbH die Anteile an dieser Gesellschaft und an der Z-KG in der Hand der GmbH grunderwerbsteuerrechtlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GrEStG vereinigt haben.

Gesetzliche Grundlagen

Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Steuer ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % (nach aktueller Rechtslage 90 %) der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers vereinigt werden würden.

Vereinigen sich erstmalig in der Hand des Erwerbers die Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft zu mindestens 95 %, wird dieser so behandelt, als habe er die Grundstücke der Gesellschaft erworben (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22.05.2019, II R 24/16 und vom 20.11.2024, II R 29/21).

Eigene Anteile bleiben bei Berechnung der 95 % Quote außer Betracht

Bei der Prüfung, ob die Quote von 95 % bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsvereinigung erreicht ist, bleiben eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als Zwischengesellschaft oder grundbesitzende Gesellschaft selbst hält, außer Betracht.

Der Erwerber, der mindestens 95 % der nicht von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile an dieser erwirbt, beherrscht das Vermögen der Gesellschaft in gleicher Weise, wie wenn der Gesellschaft selbst keine Anteile zustünden (BFH-Urteil vom 18.09.2013, II R 21/12).

Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist erfüllt

Beim Erwerb der eigenen Anteile durch die GmbH ist das Rechtsgeschäft zwar nicht darauf gerichtet, dass sich die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, das heißt der GmbH, selbst im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vereinigen. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist in diesem Fall jedoch über seinen Wortlaut hinaus erfüllt, so der BFH. Denn beim Erwerb eigener Anteile durch eine GmbH wird das Gesellschaftsvermögen der GmbH nur noch in den Geschäftsanteilen der verbliebenen Gesellschafter reflektiert (BFH-Urteil vom 10.04.2024, II R 22/21).

Aufgrund des Erwerbs der eigenen Anteile durch die GmbH erlangt der rechnerisch ohne Einbeziehung der von der Gesellschaft selbst gehaltenen Anteile zu mindestens 95 % beteiligte Gesellschafter eine dem zivilrechtlichen Eigentum an einem Grundstück vergleichbare Rechtszuständigkeit an den Grundstücken der Gesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2015, II R 8/13). Das gilt auch dann, wenn mehrere Gesellschafter die übrigen, nicht von der Gesellschaft gehaltenen Anteile halten.

Dieselben Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG. Nach dieser Vorschrift unterliegt die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 % der Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft der Grunderwerbsteuer, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorausgegangen ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2015, II R 8/13). D.h. selbst wenn der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht als erfüllt angesehen würde, da die GmbH selbst keinen Anteil an der X-GmbH schuldrechtlich erworben hat, wäre der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erfüllt, da sich in der Hand der GmbH aufgrund des Anteilserwerbs der X-GmbH unmittelbar mindestens 95 % der Anteile an der X-GmbH vereinigt haben.

Anteilsvereinigung im Hinblick auf die der Z-KG gehörenden Grundstücke

Im Hinblick auf die der Z-KG gehörenden Grundstücke kam es zu einer teils unmittelbaren, teils mittelbaren Anteilsvereinigung. Die GmbH war vor dem Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH zu 94,9 % unmittelbar an der Z-KG als Kommanditistin beteiligt. Indem sich ihre Beteiligung an der X-GmbH auf 95,26 % erhöhte, war ihr auch der Kommanditanteil der X-GmbH in Höhe von 5,1 % zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 27.05.2020, II R 45/17), sodass sie zu mindestens 95 % an der KG beteiligt war und somit den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erfüllt hat.

Betroffene Norm

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

Streitjahr 2010

Anmerkung

Praxishinweis

Für die Praxis gilt es aufgrund des BFH-Urteils zu beachten, dass bereits der Erwerb eigener Anteile durch eine grundbesitzende Gesellschaft eine Grunderwerbsteuerpflicht auslösen kann, sobald ein Gesellschafter die 95 %-Schwelle – ohne Berücksichtigung der von der Kapitalgesellschaft selbst gehaltenen Anteile – erreicht hat. Jede Anteilsverschiebung, Rückkauf oder interne Umstrukturierung ist im Hinblick auf deren grunderwerbsteuerliche Implikation daher sorgfältig zu prüfen.

Vorinstanz

Finanzgericht Münster, Urteil vom 19.05.2022, 8 K 2516/20 GrE, EFG 2022, S. 1307

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22.10.2025, II R 24/22

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 20.11.2024, II R 29/21, BStBl. II 2025, S. 425, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 10.04.2024, II R 22/21, BStBl. II 2025, S. 356

BFH, Urteil vom 27.05.2020, II R 45/17, BStBl. II 2021, S. 315, siehe Deloitte Tax-News 

BFH-Urteil vom 22.05.2019, II R 24/16, BStBl. II 2020, S. 157, siehe Deloitte Tax-News 

BFH, Urteil vom 20.01.2015, II R 8/13, BStBl. II 2015, S. 553

BFH, Urteil vom 18.09.2013, II R 21/12, BStBl. II 2014, S. 326, siehe Deloitte Tax-News 

Ihr Ansprechpartner

Daniela Gemmel
Senior Manager

dgemmel@deloitte.de
Tel.: +49 211 87725394

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