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06.08.2025
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Ernstliche Zweifel an zweimaliger Festsetzung von Grunderwerbsteuer beim Auseinanderfallen von Signing und Closing

Der BFH hält es für rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer festgesetzt werden kann.

BFH, Beschluss vom 09.07.2025, II B 13/25 (AdV)

Sachverhalt

A (Antragstellerin) erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.03.2024 (sog. Signing) sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile (sog. Closing) erfolgte nach Kaufpreiszahlung am 29.03.2024. Den Kaufvertrag zeigte der beurkundende Notar am 04.04.2024 beim Finanzamt an. Eine Anzeige über den Übergang der GmbH-Anteile am 29.03.2024 auf die Antragstellerin erfolgte nicht.

Das Finanzamt setzte jeweils mit Bescheiden vom 30.05.2024 zweimal Grunderwerbsteuer fest. Zum einen gegenüber der GmbH aufgrund des Wechsels im Gesellschafterbestand am 29.03.2024 nach § 1 Abs. 2b GrEStG und zum anderen gegenüber der Antragstellerin wegen der Anteilsvereinigung am 11.03.2024 nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).

Den von A gestellten Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (AdV) lehnten sowohl das Finanzamt als auch das FG ab. Eine Aufhebung der Besteuerung nach § 16 Abs. 4a GrEStG hielt das Finanzamt wegen der Verletzung der Anzeigepflicht in Bezug auf die Übertragung der GmbH-Anteile für nicht zulässig.

Entscheidung

Der BFH hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hingegen für begründet.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG
    Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
  • § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
    Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegt der Steuer, soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt, außerdem ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden.
  • § 16 Abs. 4a S. 1 GrEStG
    Wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG verwirklicht wird, so wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG aufgehoben oder geändert.

Auffassung der Finanzverwaltung zur Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass nach dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG ein Vorrang des Tatbestands des § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber einer Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG nur besteht, soweit die Verwirklichung des § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 GrEStG gleichzeitig erfolgt. Soweit die Besteuerungszeitpunkte des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 GrEStG und § 1 Abs. 2b GrEStG zeitlich auseinanderfallen, sollen beide Tatbestände erfüllt sein und der Vorrang durch § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG umgesetzt werden, sog. zeitpunktbezogene Betrachtung (Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG vom 05.03.2024, Rz. 30).

Auffassung des BFH zur Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG

Der BFH hält es für rechtlich zweifelhaft, ob sich diese Auffassung der Finanzverwaltung mit dem Wortlaut des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG deckt. Nach diesem erfolgt eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG nur, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Danach gelte die Einschränkung für alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 3 GrEStG, das heißt nicht nur für § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG, sondern auch für § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GrEStG, die bereits den Abschluss des Rechtsgeschäfts vor der Übertragung der Gesellschaftsanteile besteuern. Eine zeitliche Beschränkung lässt sich nach Ansicht des BFH der Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht entnehmen, sog. zeitraumbezogene Betrachtung.

Regelung des § 16 Abs. 4a GrEStG

  • Aufhebung der Steuerfestsetzung
    Nach der Regelung des § 16 Abs. 4a GrEStG ist eine Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG möglich, wenn der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichnete Erwerbsvorgang in allen Teilen vollständig angezeigt wurde.
  • Gesetzesbegründung
    Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung der Regelung des § 16 Abs. 4a GrEStG durch das Jahressteuergesetz 2022 soll der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG normierte gesetzliche Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG nicht gelten, wenn der Abschluss des Rechtsgeschäfts und die Anteilsübertragung zeitlich auseinanderfallen. Da es sich in einem solchen Fall um zwei Erwerbsvorgänge innerhalb desselben Lebenssachverhalts handele, sei eine zweimalige Besteuerung mit der Grunderwerbsteuer nicht gewollt und ermögliche § 16 Abs. 4a GrEStG – unter Beachtung der Anzeigepflichten – auf Antrag eine Aufhebung oder Änderung der aufgrund des Rechtsgeschäfts nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzten Grunderwerbsteuer.

Rechtliche Zweifel des BFH

Der BFH stellt folgende Überlegungen an, die eine zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Streitfall zweifelhaft erscheinen lassen:

  • Die Einfügung des § 16 Abs. 4a GrEStG habe den im Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG bestehenden Vorrang nicht beseitigt.
  • Der BFH verweist auf die in der Literatur geäußerten Zweifel bezüglich der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Vorrangregelung des Einleitungssatzes des § 1 Abs. 3 GrEStG nur bei einer zeitgleichen Verwirklichung der Tatbestände des § 1 Abs. 2b und 3 Nr. 1 GrEStG gegeben ist.
  • Dem Finanzamt war beim Erlass des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids am 30.05.2024 aufgrund des Anteilserwerbs nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Signing) bekannt, dass der vom Notar angezeigte Erwerb der Anteile an der GmbH (Closing) am 29.03.2024 bereits erfolgt war und eine Grunderwerbsteuerpflicht nach § 1 Abs. 2b GrEStG bestand.

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO

Das Finanzamt hat zwei Grunderwerbsteuerbescheide über denselben Anteilserwerb unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO erlassen. Insoweit kommt unabhängig von der Anwendung der Regelung des § 16 Abs. 4a GrEStG eine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO in Betracht, denn § 16 GrEStG schließt die Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach anderen Korrekturvorschriften nicht aus, so der der BFH.

Betroffene Normen

§ 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG, § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, § 16 Abs. 4a S. 1 GrEStG

Streitjahr 2024

Anmerkung

Praxishinweis

Mit dem vorliegenden Beschluss des BFH hat das Gericht erstmals zur Rechtmäßigkeit einer doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei Share Deals entschieden. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sieht es der BFH als ernstlich zweifelhaft an, dass es zu einer doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer im Fall einer nicht fristgerechten bzw. versäumten oder unvollständigen Anzeige kommt. Dies sieht das Gericht insbesondere vor dem Hintergrund als fraglich an, dass dem Finanzamt bei Erlass der Grunderwerbsteuerbescheide bekannt war, dass der Vollzug des dinglichen Rechtsgeschäfts (sog. Closing) bereits stattgefunden hatte. Schließlich stand der Grunderwerbsteuerbescheid gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (sog. Signing) vorliegend unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO. Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 16 Abs. 4a GrEStG bedarf es somit nach Auffassung des Gerichts vorliegend nicht.

Der vorliegende Beschluss erging allerdings (nur) im Rahmen eines Verfahrens über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes in Hinblick auf die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (sog. Signing). In einem solchen vorläufigen Verfahren kann das Gericht die Vollziehung des strittigen Bescheides aussetzen, sofern das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids hat. Insofern handelt es sich um einen ersten „Lichtblick“ für die Steuerpflichtigen, es muss allerdings noch die Entscheidung des BFH im Hauptsachverfahren abgewartet werden. Dementsprechend sollten sämtliche Grunderwerbsteuerbescheide, welche in einer doppelten Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei einem Share Deal resultieren, unbedingt unter Hinweis auf die Argumentation in dem vorliegenden Beschluss des BFH mit dem Einspruch angefochten und ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BFH im Hauptsacheverfahren beantragt werden.

BFH äußert erneut Zweifel an zweimaliger Festsetzung von Grunderwerbsteuer für Signing und Closing

Der BFH hat in einem weiteren AdV-Beschluss (vom 27.10.2025, II B 47/25) ernstliche Zweifel an der zweifachen Festsetzung von Grunderwerbsteuer bei einem Share Deal aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Signing und Closing geäußert. Er hat im Wesentlichen seinen AdV-Beschluss vom 09.07.2025, II B 13/25, bestätigt. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 4a GrEStG, die eine Einmalbesteuerung des Erwerbsvorgangs sicherstellen soll, ist die vollständige und fristgerechte Anzeige beider Erwerbsvorgänge. Das war im Streitfall für das Closing versäumt worden. Allerdings erlangte die Finanzverwaltung zwar nicht fristgerecht, aber zumindest vor Festsetzung der Grunderwerbsteuerbescheide Kenntnis vom Closing. Diese Kenntnis des Finanzamtes über die erfolgte Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) lässt der BFH genügen, um ernstliche Zweifel an der doppelt festgesetzten Grunderwerbsteuer zu haben.

Vorinstanz

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2025, 12 V 12130/24

Fundstellen

BFH, Beschluss vom 09.07.2025, II B 13/25 (AdV), lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

BFH, Beschluss vom 27.10.2025, II B 47/25 (AdV)

Weitere Fundstellen

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG vom 05.03.2024, BStBl. I 2024, S. 383, siehe Deloitte Tax-News

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