BFH: Grunderwerbsteuer bei erstmaligem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft
Der Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person erfüllt den grunderwerbsteuerlichen Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG kommt nicht in Betracht. Schuldrechtliche Bindungen reichen nämlich nicht aus, um einer Person im Rahmen des § 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen.
BFH, Urteil vom 25.02.2026, II R 5/24
Sachverhalt
Komplementärin einer KG (Vorratsgesellschaft) ohne Einlage sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung war die K-GmbH (ebenfalls eine Vorratsgesellschaft), deren Geschäftsanteile von der L-GmbH gehalten wurden. Einzige Kommanditistin der KG war ebenfalls die L-GmbH.
Mit notarieller Urkunde vom 29.07.2014 verkaufte die L-GmbH sowohl ihre Geschäftsanteile an der K-GmbH sowie ihre Kommanditanteile an der KG an die M-GmbH und trat die Anteile an diese ab. Die Abtretung der Kommanditanteile war aufschiebend bedingt durch die Eintragung ins Handelsregister. Zugleich bevollmächtige die L-GmbH die M-GmbH bei der KG Gesellschafterversammlungen abzuhalten und Gesellschafterbeschlüsse aller Art zu fassen.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.07.2014 kaufte die KG Grundbesitz. Am 19.08.2014 wurde die M-GmbH als Kommanditistin der KG in das Handelsregister eingetragen.
Das Finanzamt setzte aufgrund der Änderung im Gesellschafterbestand der KG Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auch das FG ging davon aus, dass mit der Eintragung der M-GmbH als Kommanditistin im Handelsregister am 19.08.2014 der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG verwirklicht worden sei.
Entscheidung
Der BFH kommt ebenso wie das FG zu dem Ergebnis, dass der erstmalige Erwerb eines Kommanditanteils durch eine zuvor nicht zivilrechtlich an der Gesellschaft beteiligte Person den Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG erfüllt. Dieser Erwerb ist nach Ansicht des BFH auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Gesetzliche Grundlage
Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf (aktuell zehn) Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % (aktuell 90 %) der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Änderung des Gesellschafterbestandes
Eine unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft liegt vor, wenn ein Mitgliedschaftsrecht an der Gesellschaft zivilrechtlich wirksam auf ein neues Mitglied der Personengesellschaft übergeht.
Die Änderung des Gesellschafterbestandes kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 31.07.2024, II R 28/21 und vom 25.09.2024, II R 46/22). Der Tatbestand ist in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem die Gesellschaftsanteile dinglich auf die neuen Erwerber übergehen (ständige Rechtsprechung: BFH-Urteile vom 30.08.2017, II R 39/15 und vom 17.06.2020, II R 18/17).
Zivilrechtliche Betrachtung maßgeblich
§ 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG setzt den Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf "neue Gesellschafter" voraus. Ein Übergang der Anteile auf sogenannte Altgesellschafter stellt keine Änderung des Gesellschafterbestandes dar (vgl. BFH-Urteile vom 17.06.2020, II R 18/17 und vom 31.07.2024, II R 28/21). Ob der eintretende Gesellschafter ein neuer Gesellschafter ist, ist im Falle der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes zivilrechtlich zu beurteilen. Wirtschaftliche Gesichtspunkte spielen dabei keine Rolle (BFH-Urteil vom 09.07.2014, II R 49/12).
Ein Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter liegt danach vor, wenn der Käufer eines Kommanditanteils erstmals zivilrechtlich Inhaber des Mitgliedschaftsrechts an der Personengesellschaft wird (vgl. BFH-Beschluss vom 17.03.2006, II B 157/05; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 10.05.2022, Tz. 5.2.4 Gliederungspunkt 3).
Unbeachtlichkeit schuldrechtlicher Bindungen
Ob der Gesellschafter, der durch das Wirksamwerden der Anteilsabtretung unmittelbarer Gesellschafter der in diesem Zeitpunkt grundbesitzenden Personengesellschaft wird, zuvor aufgrund schuldrechtlicher Bindungen bei wirtschaftlicher Betrachtung nach § 39 AO die Stellung eines mittelbaren Gesellschafters der Personengesellschaft erworben haben könnte (vgl. dazu BFH-Urteile vom 09.07.2014, II R 49/12; vom 25.11.2015, II R 18/14 und vom 30.08.2017, II R 39/15), ist bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes ohne Bedeutung.
Im Streitfall
Mit der Eintragung der M-GmbH als Kommanditistin im Handelsregister am 19.08.2014 sind 100 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen der KG zivilrechtlich wirksam auf die M-GmbH übergegangen. Das Wirksamwerden der Anteilsabtretung hat auch zu einer Änderung des Gesellschafterbestandes der KG geführt, denn bei der allein maßgeblichen zivilrechtlichen Beurteilung ist die M-GmbH neue Gesellschafterin der KG geworden.
Die KG hatte den betreffenden Grundbesitz mit notariell beurkundetem Vertrag vom 31.07.2014 erworben. Dieser Erwerb unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Der Erwerb des Anteils durch die zuvor nicht zivilrechtlich an der KG beteiligte M-GmbH erfolgte mit der Eintragung in das Handelsregister am 19.08.2014. Die KG war zu diesem Zeitpunkt somit grundbesitzend im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts. Damit wurde im Streitfall der Tatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG mit dem Wirksamwerden der Abtretung des Kommanditanteils am 19.08.2014 verwirklicht.
Dahinstehen kann, ob die M-GmbH bei wirtschaftlicher Betrachtung nach § 39 AO bereits am 29.07.2014 Inhaberin des Kommanditanteils geworden ist. Zum einen kommt es bei einem unmittelbaren Wechsel des Gesellschafterbestandes nicht darauf an, ob der zivilrechtlich neue Gesellschafter aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen grunderwerbsteuerrechtlich bereits zuvor als mittelbarer Gesellschafter der Gesellschaft anzusehen ist. Zum anderen konnte der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarungen am 29.07.2014 noch nicht erfüllt werden, da die KG zu diesem Zeitpunkt noch nicht grundbesitzend war.
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung
Der Erwerb des Kommanditanteils durch die M-GmbH ist nicht gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
Nach dieser Regelung wird beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen.
Erwirbt eine Person, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nach § 39 AO Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, erstmals zivilrechtlich einen Anteil an dieser Gesellschaft, fehlt es jedoch an einer solchen Beteiligungsidentität. Denn die Erwerberin war vor dem Erwerb nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt.
Schuldrechtliche Bindungen reichen nicht aus, um einer Person im Rahmen der §§ 5, 6 GrEStG eine Beteiligung am Vermögen einer Gesamthand zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2022, II R 16/20). Auf die Einhaltung der Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG kam es im Streitfall daher nicht mehr an.
Betroffene Norm
§ 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG
Streitjahr 2014
Anmerkung
Der BFH hat (erneut) seine strenge Rechtsprechung bestätigt, wonach es bei einem unmittelbaren Wechsel im Gesellschafterbestand nach § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG allein auf eine zivilrechtliche Betrachtung ankommt. Unerheblich ist, ob der zivilrechtliche neue Gesellschafter aufgrund wirtschaftlicher Vorverflechtungen, Konzernzugehörigkeiten oder schuldrechtlicher Bindungen grunderwerbsteuerrechtlich bereits zuvor als „mittelbarer“ Gesellschafter. anzusehen ist.
Vorinstanz
Hessisches Finanzgericht, 16.01.2024, 5 K 64/22, EFG 2024, S. 1148
Fundstelle
BFH, Urteil vom 25.02.2026, II R 5/24
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 17.03.2006, II B 157/05, BFH/NV 2006, S. 1341
BFH, Urteil vom 09.07.2014, II R 49/12, BStBl. II 2016, S. 57, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 25.11.2015, II R 18/14, BStBl. II 2018, S. 783, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 30.08.2017, II R 39/15, BStBl. II 2018, S. 786, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 17.06.2020, II R 18/17, BStBl. II 2021, S. 318
BFH, Urteil vom 12.01.2022, II R 16/20, BStBl. II 2024, S. 272, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 28/21, BStBl. II 2025, S. 870, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 25.09.2024, II R 46/22, BStBl. II 2025, S. 329, siehe Deloitte Tax-News
