BFH: Rückgängigmachung eines nicht steuerbaren Grunderwerbvorgangs
Der Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer für eine steuerbare Anteilsvereinigung wegen Rückgängigmachung eines Erwerbvorgangs nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG steht nicht entgegen, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war. Sowohl die Nichtanzeige des nicht steuerbaren Ersterwerbs als auch des steuerbaren Rückerwerbs haben nicht zur Folge, dass der Anspruch auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer ausgeschlossen ist.
BFH, Urteil vom 07.05.2025, II R 16/23
Sachverhalt
V (Vater) war Alleingesellschafter der grundbesitzenden GmbH. In 2016 übertrug er einen Geschäftsanteil in Höhe von 49 % des Stammkapitals der GmbH unentgeltlich an seinen Sohn (S), der in 2018 verstarb. Erben wurden V und dessen Ehefrau. V widerrief die Schenkung an S aus 2016.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer gegen V fest, nachdem es durch eine Außenprüfung bei der GmbH von dem Widerruf der Schenkung Kenntnis erlangt hatte. Seiner Auffassung nach führte der Widerruf der Schenkung zu einer Anteilsvereinigung, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Besteuerung unterlag. Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Entscheidung
Wie schon zuvor das FG kommt auch der BFH zu dem Ergebnis, dass die Grunderwerbsteuer für die Anteilsvereinigung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht festzusetzen ist.
Widerruf der Schenkung löst Grunderwerbsteuer aus
Der Widerruf der Schenkung führt zu einer (Wieder-)Vereinigung aller Anteile an der GmbH in der Hand des V. Diese Anteilsvereinigung unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG
Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. Die Vorschrift betrifft nach der BFH-Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG.
Steuerbarkeit der ursprünglichen Anteilsübertragung ist nicht erforderlich
Die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf die (erneute) Anteilsvereinigung setzt nicht die Steuerbarkeit der ursprünglichen Anteilsübertragung voraus.
Nach Ansicht des BFH macht die Regelung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG deutlich, dass für den Erwerb und den Rückerwerb insgesamt keine Steuer festgesetzt werden soll. Nach ihrem Sinn und Zweck wolle die Vorschrift die Wiederherstellung des früheren Zustands grunderwerbsteuerrechtlich begünstigen, indem weder die Herbeiführung des nur vorübergehend bestehenden Zustands noch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eine Belastung mit Grunderwerbsteuer auslösen soll. Dieser Zielsetzung widerspräche es, wenn für den Rückerwerb die Steuer nur dann nicht festgesetzt würde, wenn der Ersterwerb steuerbar war (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.01.1980, II R 83/74 und BFH-Beschluss vom 22.01.2019, II B 98/17).
Rechtzeitige Anzeige der schenkweisen Anteilsübertragung ist nicht erforderlich
Ebenfalls unerheblich für die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG ist, ob die schenkweise Anteilsübertragung rechtzeitig nach § 16 Abs. 5 GrEStG beim Finanzamt angezeigt wurde. Da dieser Erwerbsvorgang nicht der Grunderwerbsteuer unterlag, war eine Anzeige nicht erforderlich.
Der BFH begründet dies mit dem Zweck der Vorschrift. Sie soll verhindern, dass Vertragsparteien einen steuerbaren Erwerbsvorgang zunächst nicht anzeigen und ihn erst dann rückgängig machen, nachdem die Finanzverwaltung von diesem erfahren hat. Führt der später rückgängig gemachte Rechtsvorgang aber gar nicht zu einem steuerbaren Erwerbsvorgang, ist er nicht anzeigepflichtig.
Auch die fehlende Anzeige des Rückerwerbs der Anteile ist unerheblich
Auch die fehlende Anzeige des Rückerwerbs der Geschäftsanteile durch V führt nicht nach § 16 Abs. 5 GrEStG zu einem Ausschluss der Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG. Unterliegt der Rückerwerb selbst wegen einer Anteilsvereinigung der Besteuerung, treffen die Beteiligten zwar die normalen Anzeigepflichten mit allen Konsequenzen bei deren Nichterfüllung. Die Nichtanzeige des steuerbaren Rückerwerbs hat jedoch nicht zur Folge, dass der Anspruch auf Nichtfestsetzung gemäß § 16 Abs. 1 oder 2 GrEStG nach § 16 Abs. 5 GrEStG ausgeschlossen ist. Die Gefahr eines Missbrauchs nach Aufdeckung eines zunächst nicht angezeigten steuerbaren Erwerbsvorgangs besteht in diesen Fällen nicht.
Betroffene Norm
§ 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG
Streitjahr 2018
Anmerkung
BFH-Urteil vom 07.05.2025, II R 26/23
Mit einem weiteren Urteil vom selben Tag (II R 26/23, siehe Deloitte Tax-News) hat der BFH zu dem Fall einer erneuten Anteilsvereinigung nach Absinken unter die erforderliche Beteiligungshöhe ebenfalls entschieden, dass der Nichtfestsetzung von Grunderwerbsteuer (für eine steuerbare Anteilsvereinigung wegen Rückgängigmachung eines Erwerbvorgangs nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG) nicht entgegensteht, dass der vorausgegangene Erwerb der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft nicht steuerbar war.
In dem Urteil II R 26/23 konnte der BFH offen lassen, ob eine nicht fristgerechte Anzeige eines steuerbaren Rückerwerbs den Anspruch auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer gemäß § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG nach § 16 Abs. 5 GrEStG ausschließt. Mit vorliegendem Urteil II R 16/23 hat der BFH nun erfreulicherweise geklärt, dass sowohl die Nichtanzeige des nicht steuerbaren Ersterwerbs als auch des steuerbaren Rückerwerbs nicht zur Folge haben, dass der Anspruch auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer ausgeschlossen ist.
Vorinstanz
Finanzgericht Münster, Urteil vom 11.05.2023, 8 K 998/21 GrE, EFG 2023, S. 1021
Fundstelle
BFH, Urteil vom 07.05.2025, II R 16/23, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
Weitere Fundstellen
BFH-Urteil vom 07.05.2025, II R 26/23, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 16.01.1980, II R 83/74, BStBl. II 1980, S. 359
BFH, Beschluss vom 22.01.2019, II B 98/17, BFH/NV 2019, S. 412
