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06.11.2019
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

BFH: Rückgängigmachung von Erwerbsvorgängen

Wird ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht, ist der Anspruch auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung ausgeschlossen, wenn dieser Erwerb zuvor nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erforderlich, ist die Anzeige bei dem für diese Feststellung zuständigen Finanzamt vorzunehmen.

Der Kläger war mit 29% an einer grundbesitzenden GmbH beteiligt. In 2011 erwarb er von den anderen Anteilseignern die restlichen 71% der GmbH-Anteile. Der Notar übersandte den Finanzämtern, in deren jeweiligem Bezirk die Grundstücke der GmbH belegen waren, jeweils eine Abschrift des Anteilsübertragungsvertrags. Das Finanzamt, in dessen Bezirk sich zwar kein Grundbesitz, jedoch die Geschäftsleitung der GmbH, befand, nahm eine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung an (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG) und stellte die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 17 GrEStG gesondert fest. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens teilte der Kläger mit, dass in 2012 ein Rückerwerb von 9% der GmbH-Anteile durch einen der Altgesellschafter stattgefunden habe, sodass gem. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer festzusetzen sei. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass die Anzeige des Anteilserwerbs nicht beim zuständigen Finanzamt erfolgt sei und daher die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung der Steuer nicht gegeben seien.

Entscheidung

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass eine nicht ordnungsgemäße Anzeige des ursprünglichen Erwerbsvorgangs der Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 16 Abs. 5 GrEStG entgegensteht. Der Erwerbsvorgang war bei dem Finanzamt anzuzeigen, das für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständig ist. Die Anzeige gegenüber den Belegenheitsfinanzämtern reichte zur Erfüllung der Anzeigepflicht nicht aus.

Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, wird nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerb stattfindet. Diese Vorschrift gilt auch für den Fall der Anteilsvereinigung. Zwar wurde aufgrund des ursprünglichen Erwerbs von 71% der Anteile an der GmbH durch den Kläger die 95%-Grenze des § 1 Abs. 3 GrEStG überschritten, sodass die Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung im Streitfall erfüllt waren. Dieser Erwerbsvorgang wurde im Streitfall allerdings innerhalb der 2-Jahresfrist rückgängig gemacht. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger nicht mehr mit mindestens 95% an der grundbesitzenden GmbH beteiligt, insoweit lagen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG dem Grunde nach vor.

Nichtfestsetzung der Steuer erfordert ordnungsgemäße Anzeige

§ 16 Abs. 5 GrEStG schließt den Anspruch auf die Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung für Erwerbsvorgänge des § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG aus, wenn ein Erwerbsvorgang zwar innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer rückgängig gemacht wird, aber nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Die Vorschrift dient der Sicherung der Anzeigepflichten aus §§ 18, 19 GrEStG und wirkt dem Anreiz entgegen, durch Nichtanzeige einer Besteuerung der genannten Erwerbsvorgänge zu entgehen, so der BFH (vgl. Urteil vom 17.05.2017, II R 35/15). In den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist die Anzeige an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.

Örtliche Zuständigkeit nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG

Gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG sind die Besteuerungsgrundlagen u.a. in den Fällen der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 GrEStG von dem Finanzamt gesondert festzustellen, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet, wenn die Gesellschaft über Grundbesitz verfügt, der außerhalb des Zuständigkeitsbereiches ihres Sitzfinanzamtes belegen ist.

Keine ordnungsgemäße Anzeige im Streitfall

Im Streitfall war das Finanzamt für die gesonderte Feststellung zuständig, in dessen für die Verwaltung der Grunderwerbsteuer maßgeblichem Zuständigkeitsbereich im Zeitpunkt der Anteilsvereinigung die Geschäftsleitung der Gesellschaft lag. Die Anzeige gegenüber den Finanzämtern, in deren Bezirk die Grundstücke belegen sind, reichte zur Erfüllung der Anzeigepflicht nicht aus, da diese nicht für die gesonderte Feststellung zuständig waren. §§ 18 und 19 GrEStG verlangen ausdrücklich eine Anzeige gegenüber dem zuständigen Finanzamt.

Betroffene Normen

§ 1 Abs. 3 Nr. 1, § 16 Abs. 2, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG

Streitjahr 2011

Anmerkungen

Der BFH hebt in seinem hier besprochenen Urteil erneut hervor, dass bei Erwerbsvorgängen i.S. des § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG das Nichteinhalten der formalen Anforderungen an die Anzeigepflicht des § 17 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19 GrEStG im Fall des Rückerwerbs materiell-rechtliche Konsequenzen, nämlich keine Abstandnahme von der Steuerfestsetzung, nach sich zieht. Für die Praxis gilt es daher zu beachten, dass die Erhebung von Grunderwerbsteuer in dem Fall, dass der Erwerbsvorgang innerhalb der 2-Jahresfrist tatsächlich rückgängig gemacht worden ist, nur dann vermieden werden kann, wenn der ursprüngliche Erwerbsvorgang ordnungsgemäß (fristgerecht, in allen Teilen vollständig, gegenüber dem zuständigen Finanzamt) angezeigt wurde. 

Vorinstanz

Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2016, 12 K 15028/14, EFG 2016, S. 1903  

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22.05.2019, II R 24/16, lt. BMF Schreiben vom 25.03.2020 zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 17.05.2017, II R 35/15, BStBl II 2017, S. 966, siehe Deloitte Tax-News 

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