BFH: Zweimalige Festsetzung von Grunderwerbsteuer beim Auseinanderfallen von Signing und Closing
Der BFH hat sich in einem zweiten AdV-Beschluss mit der Frage der zweimaligen Festsetzung von Grunderwerbsteuer beim zeitlichen Auseinanderfallen von sogenanntem Signing und Closing befasst. Die rechtlichen Zweifel, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH neben der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für das Closing zusätzlich Grunderwerbsteuer für das Signing festgesetzt werden darf (vgl. BFH-Beschluss vom 09.07.2025, II B 13/25 (AdV), siehe Deloitte Tax-News), rechtfertigen nach Ansicht des BFH jedenfalls keine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die Festsetzung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG für das Closing.
BFH, Beschluss vom 16.09.2025, II B 23/25 (AdV)
Sachverhalt
Mit notariell beurkundetem Geschäftsanteilskauf- und -abtretungsvertrag vom 22.03.2024 (sog. Signing) veräußerte die H-GmbH sämtliche von ihr gehaltenen Anteile an einer GmbH an die M-GmbH. Die Abtretung der Anteile erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises, die am 02.04.2024 erfolgte (sog.Closing).
Zuvor (am 17.08.2023) hatte die GmbH ein Grundstück erworben – mit Stundung des Kaufpreises bis zum 30.04.2024.
Das Finanzamt setzte (jeweils mit Bescheid vom 30.05.2024) zweimal Grunderwerbsteuer fest. Zum einen gegenüber der M-GmbH wegen der Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG (Signing) und zum anderen gegenüber der GmbH aufgrund des Wechsels im Gesellschafterbestand nach § 1 Abs. 2b GrEStG (Closing). Die GmbH legte gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid nach § 1 Abs. 2b GrEStG Einspruch ein, über den das Finanzamt noch nicht entschieden hat. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte das Finanzamt ab. Der anschließend beim FG gestellte AdV-Antrag blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Entscheidung
Auch der BFH sieht einen Antrag auf AdV als unbegründet an. Er sieht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des nach § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber der GmbH ergangenen Grunderwerbsteuerbescheids.
Gesetzliche Grundlagen
Nach § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG gilt es als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, wenn sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen und zum Vermögen der Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört.
Vollständige Änderung des Gesellschafterbestands der GmbH
Mit der Abtretung sämtlicher Anteile an der GmbH durch die H-GmbH an die M-GmbH aufgrund des notariellen Vertrags vom 22.03.2024 hat sich der Gesellschafterbestand der GmbH vollständig im Sinne des § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG unmittelbar geändert. Da die Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stand, trat der Gesellschafterwechsel mit Wirkung zum 02.04.2024, dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung ein.
Zum Vermögen der GmbH gehörte ein Grundstück
Im Zeitpunkt des Übergangs sämtlicher Anteile an der GmbH von der H-GmbH auf die M-GmbH am 02.04.2024 gehörte zum Vermögen der GmbH ein inländisches Grundstück. Der Umstand, dass die Zahlung des Kaufpreises im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht gesichert war und der Verkäuferin möglicherweise ein Rücktrittsrecht zustand, ändert nichts an der Tatbestandsverwirklichung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 20.11.2024, II R 29/21).
Kein Anspruch auf Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids
Nach § 16 Abs. 4a S. 1 GrEStG wird auf Antrag die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder nach § 1 Abs. 3a GrEStG aufgehoben oder geändert, wenn die Anteile in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 GrEStG oder des § 1 Abs. 3a GrEStG nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen und dadurch der Tatbestand des § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG verwirklicht wird.
Die mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022 (siehe Deloitte Tax-News) eingefügte Vorschrift soll im Verhältnis der Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG einerseits und des § 1 Abs. 2a sowie des § 1 Abs. 2b GrEStG andererseits die rückwirkende Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ermöglichen.
Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Aufhebung oder Änderung betrifft die Festsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder nach § 1 Abs. 3a GrEStG. Die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG ist dagegen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen.
Hinweis: Der im Streitfall nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ergangene Bescheid vom 30.05.2024 wurde gegenüber der M-GmbH erlassen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden AdV-Verfahrens.
Abgrenzung zum BFH-Beschluss vom 09.07.2025, II B 13/25 (AdV)
In seinem Beschluss vom 09.07.2025 (II B 13/25 (AdV), siehe Deloitte Tax-News) hält der BFH es zwar für rechtlich zweifelhaft, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden kann. Die Entscheidung betrifft jedoch die Frage, ob neben einer Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG zusätzlich noch eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfolgen darf, die lediglich auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4a, 5 GrEStG wieder aufgehoben oder geändert werden kann (vgl. Ländererlasse zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG vom 05.03.2024) oder ob im Hinblick auf den gesetzlichen Vorrang der Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b vor § 1 Abs. 3 GrEStG eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG von vornherein zu unterbleiben hat. Die Gewährung der AdV in Bezug auf eine Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 2b GrEStG, um die es im Streitfall geht und die nach dem gesetzgeberischen Willen Anwendungsvorrang vor einer Steuerfestsetzung nach § 1 Abs. 3 GrEStG haben sollte, kann hieraus nach Ansicht des BFH nicht abgeleitet werden.
Betroffene Norm
§ 1 Abs. 2b GrEStG
Streitjahr 2024
Anmerkung
Praxishinweise
Der nunmehr zweite Beschluss des BFH zu der „Signing-/Closing-Thematik“ bei der Grunderwerbsteuer behandelt erneut einen Fall, in dem die ordnungsgemäße Abgabe von Grunderwerbsteueranzeigen durch die Parteien des Kaufvertrags bzw. der grundbesitzenden Gesellschaft versäumt wurde. Anders als im ersten Fall des BFH vom 09.07.2025 richtete sich der Antrag auf Vollziehung vorliegend allerdings gegen die Besteuerung für das Closing (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Der Antrag wurde abgelehnt, da an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Grunderwerbsteuer auf das Closing nach dem BFH keine Zweifel bestehen. Insofern ist erneut festzuhalten, dass die Einhaltung der Anzeigeverpflichtungen bei der Grunderwerbsteuer von äußerster Wichtigkeit ist. Sofern hier Fehler unterlaufen sind, ist sehr genau zu prüfen, welche Maßnahmen noch ergriffen werden können, um die doppelte Festsetzung von Grunderwerbsteuer möglichst noch zu vermeiden. Im Zweifel sollten sämtliche Festsetzungen zunächst angefochten werden, um diese einer Aufhebung/Änderung zugänglich zu machen.
Weiterhin spielt sich der Fall vor dem 06.12.2024, d.h. noch vor der Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG ab. Nach § 1 Abs. 4a GrEStG wird der Grundbesitz in der Regel dem Käufer des Grundbesitzes für Zwecke der Grunderwerbsteuer zugerechnet. Damit ist für Transaktionen ab dem 06.12.2024 die vom BFH entschiedene doppelte bzw. mehrfache Zurechnung von Grundbesitz bei mehreren Gesellschaften weitgehend entschärft. Für Transaktionen vor dem 06.12.2024 ist diese allerdings unverändert von Relevanz. Der vorliegende Beschluss enthält jedoch keine Ausführungen dazu, wie der BFH vorliegend die Zurechnung des Grundbesitzes vornehmen möchte. Zu der Thematik der Zurechnung des Grundbesitzes vor dem 06.12.2024 sind noch einige Verfahren anhängig, welche diese Frage hoffentlich klären werden.
Vorinstanz
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2025, 12 V 12129/24, DStR 2025, S. 1752
Fundstelle
BFH, Beschluss vom 16.09.2025, II B 23/25 (AdV), lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
Weitere Fundstellen
BFH, Beschluss vom 09.07.2025, II B 13/25 (AdV), siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 20.11.2024, II R 29/21, BStBl. II 2025, S. 425, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 31.07.2024, II R 28/21, BFH/NV 2025, S. 216, siehe Deloitte Tax-News
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG vom 05.03.2024, BStBl. I 2024, S. 383, siehe Deloitte Tax-News
