FG Berlin-Brandenburg: Anteilsvereinigung bei Zwischenschaltung einer GmbH & Co. KG
Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt.
BFH, Urteil vom 27.09.2017, II R 41/15, siehe Deloitte Tax-News
FG Berlin-Brandenburg (Vorinstanz)
Eine Personengesellschaft als Zwischengesellschaft ist im Hinblick auf eine mittelbare Anteilsvereinigung an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenso zu behandeln wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft. Es kommt hier nicht auf die Beteiligung aller Gesellschafter am Gesamthandsvermögen, sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Dies gilt auch im Falle einer GmbH & Co. KG als Zwischengesellschaft, an der die vermittelnde Gesellschaft vermögensmäßig zu 100% als Kommanditistin beteiligt ist. Die Beteiligung eines Konzernfremden an der zu 0% vermögensmäßig beteiligten Komplementärin ist unbeachtlich.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine britische Limited, die im Streitjahr 2005 sämtliche Anteile der C-p.l.c. erwarb. Diese war an der niederländischen E-B.V. beteiligt, die wiederum 94,91 % an der deutschen grundbesitzenden F-GmbH hielt. Die restlichen 5,09 % an der F-GmbH wurden durch eine GmbH & Co. KG (Zwischengesellschaft) gehalten, an der die E-B.V. ebenfalls zu 100 % als Kommanditist beteiligt war. Als Komplementär war die I-GmbH zu 0 % beteiligt, deren Anteile zu 94,04 % durch die E-B.V. und zu 5,96 % von der J-GmbH gehalten wurden. Hinter der J-GmbH standen Konzernfremde. Das Finanzamt setzte für den Erwerb der Anteile an der C-p.l.c. durch die Klägerin in Bezug auf die grundbesitzende Kapitalgesellschaft (F-GmbH) gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Finanzamt habe zu Recht festgestellt, dass der Erwerbsvorgang bezogen auf die grundbesitzende Kapitalgesellschaft (F-GmbH) gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliege.
Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer u.a. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile einer grundbesitzenden Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein vereinigt werden würden, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG nicht in Betracht kommt. Für die Frage, ob die Voraussetzungen eines mittelbaren Anteilserwerbs vorliegen, kommt es entscheidend auf die rechtlich begründeten Einflussmöglichkeiten auf die grundbesitzende Gesellschaft an (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2014). Ist die (unmittelbar) grundbesitzende Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft (hier die F-GmbH), setzt ein mittelbarer Anteilserwerb, der zu einer Anteilsvereinigung beitragen oder führen kann, voraus, dass der Anteilserwerber sowohl bei der zwischengeschalteten Gesellschaft (hier der GmbH & Co.KG) als auch bei der grundbesitzenden Gesellschaft (F-GmbH) selbst in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise die rechtliche Möglichkeit hat, seinen Willen durchzusetzen.
Handele es sich bei einer Zwischengesellschaft um eine Personengesellschaft – wie hier bei der GmbH & Co. KG -, sei diese im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ebenso zu behandeln wie eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 12.03.2014). Bei einer solchen Personengesellschaft komme es nicht auf die Beteiligung aller Gesellschafter am Gesamthandsvermögen, sondern auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Für eine unterschiedliche Behandlung von zwischengeschalteten Personen- und Kapitalgesellschaften gebe keine Grundlage. Maßgebend hierfür seien dieselben Erwägungen wie für eigene Gesellschaftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als Zwischengesellschaft oder grundbesitzende Gesellschaft selbst hält, sowie für wechselseitige Beteiligungen, die ebenfalls bei der Prüfung, ob die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorgeschriebene Quote von 95 % durch eine unmittelbare oder mittelbare Anteilsvereinigung erreicht ist, unberücksichtigt blieben (BFH-Urteil vom 18.09.2013).
Somit sei im Streitfall der die Beteiligung vermittelnden E-B.V. nicht nur unmittelbar ein Anteil von 94,91 % an der F-GmbH zuzurechnen, sondern mittelbar auch der Anteil von 5,09 % der GmbH & Co. KG. Die E-B.V. sei nämlich am Gesellschaftskapital der GmbH & Co. KG, also vermögensmäßig zu 100 % beteiligt gewesen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem Erwerbsvorgang über die vermittelnden Zwischengesellschaften ihren Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise bei der GmbH & Co. KG durchsetzen und dementsprechend in gleicher Weise auf die F-GmbH einwirken könne.
Betroffene Norm
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
Streitjahr 2005
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27.09.2017, II R 41/15, siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015, 15 K 3256/12
Weitere Fundstellen
BFH; Urteil vom 12.03.2014, II R 51/12, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 18.09.2013, II R 21/12, BStBl II 2014, S. 326, siehe Deloitte Tax-News
