FG Köln: Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer
Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neuen Bewertungsvorschriften zur Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell.
FG Köln, Urteil vom 19.09.2024, 4 K 2189/23; BFH-anhängig: II R 25/24
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Festsetzung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem sog. Bundesmodell.
Gegenstand der Bewertung ist eine in Nordrhein-Westfalen belegene Eigentumswohnung. Nach Auffassung der Kläger wurde seitens des Finanzamts ein zu hoher Bodenrichtwert angesetzt.
Die Kläger legten Einspruch ein und vertraten die Auffassung, dass die neue Grundsteuerbewertung verfassungswidrig ist.
Entscheidung
- Das FG Köln kommt zu dem Ergebnis, dass die neuen Bewertungsvorschriften zur Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell verfassungsgemäß sind.
- Der Grundsteuerwert sei auch zutreffend auf der Grundlage der §§ 218 ff. BewG ermittelt worden.
Verfassungskonforme Ausgestaltung der Bewertungsvorschriften
- Die Bewertungsregelungen der §§ 218 ff. BewG sind nach dem BFH auch materiell-rechtlich verfassungskonform und entsprechen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 10.04.2018, u.a. 1 BvL 11/14, siehe Deloitte Tax-News).
- Zwar sei eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende und folgerichtige Besteuerung grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert und den Sollertrag mittels einer verkehrswertorientierten Bemessungsgrundlage bemisst (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV), siehe auch Deloitte Tax-News)). Dies verlangt aber keine exakte und individuelle Verkehrswertbestimmung jeder Bewertungseinheit, so der BFH.
- Das BVerfG habe wiederholt betont, dass der Gesetzgeber gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfüge.
Bodenrichtwerte haben sich zur Ermittlung der Bodenwertkomponente langjährig bewährt
- Die Anknüpfung an die von den Gutachterausschüssen festgestellten Bodenrichtwerte und die Begrenzung der objektspezifischen Anpassungen auf die im Gesetz genannten Fälle bedeutet eine unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angemessene Vereinfachung.
- Die Heranziehung von Bodenrichtwerten hat sich steuerrechtlich sowohl im Rahmen der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer als auch im Zuge ertragsteuerlicher Wertermittlungsanlässe, wie z.B. der Kaufpreisaufteilung, in langjähriger Praxis bewährt.
- Sollte es im Einzelfall Defizite bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte durch die Gutachterausschüsse vor Ort geben, ist das kein verfassungsrechtlich durchgreifendes Argument gegen die gesetzliche Typisierungsanordnung in § 247 Abs. 1 BewG als solche und vermag die Verfassungsmäßigkeit der grundsteuerlichen Bewertungsvorschriften nicht generell in Frage zu stellen.
Keine Verletzung des Übermaßverbots im Streitfall feststellbar
- Soweit die im Gesetz vorgesehenen weitreichenden Typisierungen und Pauschalierungen dazu führen sollten, dass im konkreten Einzelfall eine Verletzung des Übermaßverbotes droht, hat der BFH in seinen Beschlüssen vom 27.05.2024 (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV), siehe auch Deloitte Tax-News)) die Möglichkeit aufgezeigt, in den betroffenen Fällen im Wege einer verfassungskonformen Auslegung den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes zuzulassen.
Betroffene Norm
§§ 218 ff. BewG
Streitjahr 2022
Anmerkungen
Hintergrundinformationen
Anlass der gesetzlichen Neuregelung des Bewertungsrechts zur Grundsteuer war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 (u.a. 1 BvL 11/14), wonach die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr mit dem Grundgesetz in Einklang steht und nur noch übergangsweise bis zum 31.12.2024 fortgelten darf (siehe auch Deloitte Tax-News).
Die in der Folge vom Bund geschaffenen Bewertungsvorschriften (§§ 218 ff. BewG) zur Berechnung der neuen Grundsteuer (sog. Bundesmodell) werden von insgesamt neun Bundesländern angewendet: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. Daneben existieren noch modifizierte Bundesmodelle (in Sachsen und im Saarland) oder abweichende Ländermodell (z.B. in Baden-Württemberg und Bayern).
Der BFH hatte in seinen AdV-Beschlüssen vom 27.05.2024 (II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV), siehe Deloitte Tax-News) entschieden, dass im Rahmen einer Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erfolgen kann. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024, Nr. 387, siehe Deloitte Tax-News) wurde eine Regelung zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts in § 220 BewG aufgenommen.
Hinweise für die Praxis
Das o.g. Verfahren bildet ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch bei den Finanzgerichten anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Da Revision eingelegt wurde, wird der BFH (Az. II R 25/24) Gelegenheit haben zum Bundesmodell Stellung zu nehmen.
Mit seiner rechtlichen Beurteilung liegt das FG Köln auf einer Linie mit dem FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 04.12.2024, 3 K 3142/23; BFH-anhängig: II R 3/25) und dem Sächsischen FG (Urteile vom 01.10.2024, u.a. 2 K 737/23; BFH-anhängig: II R 31/24).
Auch das FG Baden-Württemberg hat das neue Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg für verfassungsgemäß erklärt (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteilw vom 11.06.2024, 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23). Aber auch hier ist das Verfahren mittlerweile beim BFH anhängig (II R 27/24 und II R 26/24).
Fundstelle
Finanzgericht Köln, vom 19.09.2024, 4 K 2189/23; BFH-anhängig: II R 25/24
Weitere Fundstellen
BVerfG, Urteil vom 10.04.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/24, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl. I 2018, S. 531, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Beschlüsse vom 27.05.2024, II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV), siehe Deloitte Tax-News
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.12.2024, 3 K 3142/23 (und 3 K 3170/22); BFH-anhängig: II R 3/25
Sächsisches FG, Urteile vom 01.10.2024, 2 K 737/23 (2 K 211/23 und 2 K 212/23); BFH-anhängig: II R 31/24
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.06.2024, 8 K 2368/22 (im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 11.06.2024, 8 K 1582/23); BFH-anhängig: II R 27/24 (II R 26/24)
