Ländererlasse: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige wg. Grunderwerbsteuer
Die Ländererlasse vom 04.06.2013 werden aufgehoben.
Die Aufhebung der Festsetzung von Grunderwerbsteuer greift bei Rückerwerb im Falle eines Erwerbsvorgangs gem. § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG (z.B. Anteilsvereinigung) nur, wenn dieser ordnungsgemäß angezeigt wurde (§ 16 Abs. 5 GrEStG). Für eine ordnungsgemäße Anzeige sind auch grundstücksbezogene Angaben erforderlich (insoweit Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 18.04.2012).
Hintergrund
Das Grunderwerbsteuergesetz erlaubt es, eine Steuerfestsetzung aufzuheben, wenn es innerhalb von zwei Jahren zu einer Rückabwicklung kommt (§ 16 Abs. 2 GrEStG). Voraussetzung für die Aufhebung einer Steuerfestsetzung bei Rückerwerb ist in den Fällen eines Erwerbsvorgangs gem. § 1 Abs. 2, 2a und 3 GrEStG, dass dieser ordnungsgemäß angezeigt war (§ 16 Abs. 5 GrEStG).
Mit Urteil vom 18.04.2012 befand der BFH, dass es – unter Berücksichtigung des Übermaßverbots – für eine ordnungsgemäße Anzeige nicht zwingend notwendig sei, dass diese auch die betroffenen Grundstücke bezeichne. Das Finanzamt sei auch bei insoweit fehlenden Angaben in der Lage, sich aufgrund des übrigen Anzeigeinhalts die entsprechenden Informationen aufgrund eigener Ermittlungsmaßnahmen zu verschaffen. Dem Sinn und (Sicherungs-)Zweck der Vorschrift sei bereits durch die rechtzeitige positive Kenntnis des Finanzamts über den Vorgang als solchen Genüge getan.
Mit diesem Urteil gab der BFH seine frühere Auffassung (BFH-Beschluss vom 20.01.2005), nach der auch grundstückbezogene Angaben notwendig sein sollten, ausdrücklich auf.
Gleich lautende Ländererlasse vom 04.06.2013
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das BFH-Urteil vom 18.04.2012 nun insoweit für nicht anwendbar erklärt, als grundstücksbezogene Angaben für eine ordnungsgemäße Anzeige vom BFH für nicht erforderlich gehalten wurden. Sie folgen dem BFH dahingehend, dass eine Anzeige nur dann ordnungsgemäß i. S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ist, wenn ihr diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den grunderwerbsteuerbaren Tatbestand ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben.
Betroffene Norm
§ 16 Abs. 5 GrEStG
Fundstelle
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.06.2013, BStBl I 2013, S. 1277
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 18.04.2013, II R 51/11, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Beschluss vom 20.01.2005, II B 52/04, BStBl II 2005, S. 492