Anforderungen an ordnungsgemäße Anzeige eines Erwerbsvorgangs
Mit seiner Entscheidung vom 29.10.2008 (Az. II R 9/08, BFH/NV 2009, S. 1832) hat der BFH entgegen der Auffassung des Finanzgerichts Hamburg vom 18.07.2007 (Az. 3 K 70/07, EFG 2009, S. 1978) entschieden, dass eine wirksame Anzeige des Eigentumsübergangs an inländischen Grundstücken nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStG für Grunderwerbsteuerzwecke nur dann vorliegt, wenn die Übermittlung der Anzeige auch an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts erfolgt oder sich zumindest ihrem Inhalt nach eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts richtet. Im entschiedenen Sachverhalt informierte der Steuerpflichtige in einer allgemein an das zuständige Finanzamt gerichteten Mitteilung über einen Eigentumsübergang an inländischen Grundstücken und das bisher fehlende Einvernehmen mit der Bewertungsstelle über die Bewertung dieser Grundstücke. Nach Auffassung des BFH kommt der Steuerpflichtige mit diesem Schreiben jedoch nicht seiner Anzeigepflicht i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG nach. Dies hat zur Konsequenz, dass der Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen ist. Die Nichterfüllung der Anzeigepflicht durch den Steuerpflichtigen begründet der BFH damit, dass der Tätigkeitsbereich des zuständigen Finanzamtes nicht auf die Grunderwerbsteuer beschränkt ist und die Grunderwerbsteuerstelle daher keine Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erhielt. Zudem enthielt das Schreiben keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Grunderwerbsteuer, sodass das Finanzamt dieses nicht ohne weitere Sachprüfung der Grunderwerbsteuerstelle zuordnen konnte. Dabei bewirkt der Umstand, dass das Finanzamt die grunderwerbsteuerrechtliche Bedeutung des Schreibens bei verständiger Würdigung des mitgeteilten Sachverhalts hätte erkennen können, nicht die Ordnungsmäßigkeit der Anzeige.