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20.01.2026
Grundsteuer/ Grunderwerbsteuer

Neuntes Steuerberatungsänderungsgesetz: Bundeskabinett verabschiedet Regierungsentwurf

Aktuell

  •  Am 6.3.26 hat der Bundesrat zum Regierungsentwurf Stellung genommen, BR-Drs. 40/26 (B), in der Stellungnahe geht es insebsondere um den Wunsch der Länder nach einer konsequenten Regelung zur Umsetzung des sogenannten Fremdbesitzverbotes 

 

​Der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sieht neben umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen im Steuerberatungsgesetz selber, auch Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer und im Bereich der Grunderwerbsteuer vor. 

Hintergrund

Mit dem am 14.01.2026 vom Bundeskabinett verabschiedeten Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften werden größtenteils die Inhalte des bereits in der letzten Legislaturperiode in den Bundestag eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Recht der steuerberatenden Berufe (BT-Drs. 20/8669) aufgegriffen. Darüber hinaus wurde mit der Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer eine Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag aufgenommen. Eine weiter Änderung im Bereich der Grunderwerbsteuer soll eine Doppelbesteuerung verhindern.

Änderungen im Regierungsentwurf

Steuerberatungsgesetz

  • Neuregelung der Befugnisse zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen
  • Erweiterung der unentgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen, so soll unter anderem die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Angehörige oder durch „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen im Regelfall zulässig sein
  • Modernisierung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
  • Wegfall des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern
  • Neustrukturierung der Bußgeldvorschriften im StBerG

Gewerbesteuergesetz

  • Der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz soll von 200 Prozent auf 280 Prozent angehoben werden (§ 16 Abs. 4 S. 2 GewStG-E). Die Anhebung soll erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden sein.

Grunderwerbsteuer

Entschärfung der sog. „Signing/Closing“-Problematik

Der Entwurf enthält eine Aktualisierung der Grunderwerbsteuerregelungen im Zusammenhang mit der sogenannten „Signing/Closing"-Problematik bei Anteilskaufverträgen (Share-Deal-Transaktionen). Derzeit kann basierend auf den deutschen Grunderwerbsteuerregelungen und deren Auslegung durch die deutschen Steuerbehörden die Unterzeichnung eines Anteilskaufvertrags (sog. Signing) und dem dinglichen Übergang der Anteile (sog. Closing) bei einer Share-Deal-Transaktion jeweils als separates Ereignis gelten, welches Grunderwerbsteuer (GrESt) auslöst und jeweils eine fristgerechte und vollständige Anzeige an das zuständige Finanzamt erfordert. Werden beide Anzeigen rechtzeitig und vollständig eingereicht, „ersetzt" das Closing-Ereignis das Signing-Ereignis, und die Grunderwerbsteuer wird nur für das Closing erhoben. Werden die GrESt-Anzeigen nicht rechtzeitig oder unvollständig eingereicht, wird die Grunderwerbsteuer für beide Ereignisse erhoben, was nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung zu einer doppelten Grunderwerbsteuer für ein und dieselbe Transaktion führt.

Dieser Mechanismus und das Risiko, dass für ein und dieselbe Transaktion zweimal Grunderwerbsteuer anfällt, werden von deutschen Praktikern seit langem kritisiert und sind Gegenstand mehrerer anhängiger Gerichtsverfahren. Der Gesetzentwurf würde dazu führen, dass bei Anteilskaufverträgen nur einmal Grunderwerbsteuer aufgrund der Unterzeichnung des Anteilskaufvertrags (sog. Signing) ausgelöst werden würde, während der anschließende dingliche Übergang der Anteile (sog. Closing) in diesem Fall nicht mehr als GrESt-auslösendes Ereignis gelten würde.

Zusätzliche Meldepflichten

Zusätzlich zu dieser Vereinfachung sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Gesellschaft, welche den deutschen Immobilienbesitz hält, ebenfalls eine GrESt-Anzeige nach Unterzeichnung des Anteilskaufvertrags beim Finanzamt einreichen muss und, neben dem Verkäufer und /oder dem Käufer, zusätzlicher Schuldner der Grunderwerbsteuer ist.

Nach den derzeitigen Vorschriften führt die Unterzeichnung eines Anteilskaufvertrags nur zu einer GrESt-Meldepflicht für den Verkäufer und/oder den Käufer, so dass nur der Verkäufer und /oder der Käufer gesamtschuldnerisch für die anfallende Grunderwerbsteuer haften. Dagegen resultieren derzeit für die immobilienbesitzende Gesellschaft selbst keine Konsequenzen aus der Unterzeichnung eines Anteilskaufvertrags, sondern für die immobilienbesitzende Gesellschaft kann nach den derzeitigen Vorschriften nur aufgrund des dinglichen Übergangs der Anteile (sog. Closing) Grunderwerbsteuer entstehen.

Nach dem Entwurf würde die derzeitige Meldefrist für die erforderlichen GrESt-Anzeigen für in Deutschland ansässige Steuerpflichtige von zwei Wochen auf einen Monat verlängert und an die bereits bestehende einmonatige Anzeigefrist für nicht in Deutschland ansässige Steuerpflichtige angeglichen werden.

Praxisfall

Die Auswirkungen der geplanten Änderungen der GrESt-Regeln für Anteilsübertragungen lassen sich anhand des folgenden Beispiels veranschaulichen:

Sachverhalt:

Die GmbH 1 (Verkäufer) ist alleinige Gesellschafterin der deutschen Immobiliengesellschaft GmbH 2 und verkauft ihre Anteile an die HoldCo B.V. (Käufer). Die Unterzeichnung des entsprechenden Kaufvertrags (Signing) erfolgt am 28. Januar, der dingliche Übergang der Anteile (Closing) am 15. März. Die GmbH 1 und die GmbH 2 sind in Deutschland ansässig, die HoldCo B.V. ist in den Niederlanden ansässig.

GrESt-Auswirkungen nach geltendem Recht:

Nach den geltenden GrESt-Regelungen gilt das Signing am 28. Januar als GrESt-auslösendes Ereignis. Beide Parteien des Kaufvertrags, GmbH 1 und HoldCo B.V., haften gesamtschuldnerisch für die GrESt und müssen dem zuständigen deutschen Finanzamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen (GmbH 1) bzw. einem Monat (HoldCo B.V.) das Signing anzeigen. Das Closing am 15. März löst ebenfalls GrESt aus, welche die GmbH 2 schuldet und die GmbH 2 ist verpflichtet, eine GrESt-Anzeige innerhalb von zwei Wochen beim Finanzamt einzureichen. Sofern die GrESt-Anzeigen für Signing und Closing fristgerecht und vollständig eingereicht wurden, wird nur für das Closing GrESt erhoben, während keine GrESt aufgrund des Signing ausgelöst wird (ggf. bereits in Bezug auf das Signing erlassene GrESt-Bescheide werden auf Antrag vom Finanzamt aufgehoben).

GrESt-Konsequenzen nach dem Regelungsentwurf:

Auf der Grundlage der GrESt-Regeln im Gesetzentwurf wäre das Signing am 28. Januar das einzige GrESt-auslösende Ereignis. GmbH 1, GmbH 2 und HoldCo B.V. würden alle gesamtschuldnerisch für die GrESt haften, und alle drei Gesellschaften hätten die gemeinsame Verpflichtung, innerhalb einer Frist von einem Monat eine GrESt-Anzeige beim Finanzamt einzureichen. Das Closing am 15. März würde nicht mehr als GrESt-auslösendes Ereignis gelten und keine zusätzlichen GrESt-Anzeigepflichten auslösen.

Inkrafttreten

Die geplante Änderung der GrESt-Regeln für Anteilskaufverträge soll am Tag nach der Veröffentlichung des endgültigen Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. In Fällen, in denen die Unterzeichnung eines Anteilskaufvertrags vor Inkrafttreten des Gesetzentwurfs und der dingliche Übergang der Anteile nach Inkrafttreten des Gesetzentwurfs erfolgt, sieht eine Übergangsregelung vor, dass nur die Unterzeichnung des Anteilskaufvertrags als GrESt-auslösendes Ereignis gilt. Der Gesetzentwurf könnte sich daher auf Transaktionen auswirken, die lange vor Inkrafttreten des Gesetzentwurfs unterzeichnet wurden.

Praxisfolgen

Die geplante Änderung der GrESt-Regelungen und die damit verbundene Vereinfachung für Share-Deal-Transaktionen wären eine sehr willkommene Entwicklung und würden die Komplexität und Unsicherheit im Zusammenhang mit Anteilskaufverträgen, an denen direkt oder indirekt eine Gesellschaft mit deutschem Immobilienbesitz beteiligt ist, erheblich verringern. Der Gesetzentwurf würde den Compliance-Aufwand für diese Transaktionen erheblich reduzieren und das doppelte Grunderwerbsteuerrisiko beseitigen, das sich aus nicht fristgerecht eingereichten oder unvollständigen Anzeigen ergibt. Die Benennung der Immobiliengesellschaft als zusätzlicher GrESt-Schuldner und zur Einreichung der GrESt-Anzeige verpflichtete Partei spiegelt die Situation nach den derzeitigen Vorschriften wider, wonach die deutsche Immobiliengesellschaft aufgrund des dinglichen Übergangs der Anteile die gleichen Verpflichtungen hat. Die Aufnahme der deutschen Immobiliengesellschaft als zusätzliche Partei, die die GrESt schuldet und GrESt-Anzeigepflichten unterliegt, sollte zukünftig im Anteilskaufvertrag entsprechend berücksichtigt werden.

Weiteres Vorgehen

Der Regierungsentwurf wird an den Bundesrat zur Stellungnahme weitergleitet.

Fundstelle

Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften

Ihre Ansprechpartner

Maria de Orofino
Director

mdeorofino@deloitte.de
Tel.: +49 89 290366927

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avincenc@deloitte.de
Tel.: +49 89 290 368 337

Dietmar Gegusch
Director

dgegusch@deloitte.de
Tel.: +4921187723826

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