Änderung zur Anwendung der Gebrauchtwarenregelung tritt am 01.01.2020 in Kraft
Ab dem 01.01.2020 ändert sich die Anwendung der Gebrauchtwarenregelung sowie der Umgang mit Lieferantenerklärungen in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist.
Hintergrund
Im Falle, dass die üblichen Nachweispapiere wie Lieferantenerklärungen nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren nicht mehr vorliegen, kann für Gebrauchtwaren ein Präferenznachweis trotzdem noch ausgestellt werden.
Sofern die Gebrauchtwarenregelung angewendet wird, muss jedoch die Voraussetzung erfüllt sein, dass der Ursprung der Waren auf andere Weise glaubhaft gemacht wird. Es darf zudem nichts darauf hindeuten, dass die Erzeugnisse nicht den Ursprungsregeln entsprechen. Da die Einhaltung dieser Vorgabe in der Vergangenheit jedoch unzureichend gegeben war, wird nun ein strikterer Ansatz verfolgt.
Festlegung strengerer Beurteilungskriterien
Die Europäische Kommission hat den Mitgliedstaaten der EU ab dem 01.01.2020 strengere Beurteilungskriterien bei der Bestimmung des Warenursprungs von Gebrauchtwaren auferlegt. Diese Entscheidung wird damit begründet, dass die bisherigen Voraussetzungen für die Gebrauchtwarenregelung nur in sehr wenigen Ausnahmefällen erfüllt wurden. Es soll außerdem auch ohne die üblichen Nachweise gewährleistet sein, dass es sich um Ursprungswaren handelt.
Bisheriges Verfahren
Bisher wurde der Ursprungsnachweis vom Hersteller durch eine Erklärung erbracht. Diese Erklärung musste mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Aussage, dass das Dokument zur Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient
- Angabe der Firma des Herstellers
- Genaue Warenbezeichnung
- Ort der Herstellung
- Unterschrift des Ausstellers
Änderung bei der Anwendung der Gebrauchtwarenregelung
Der Nachweis des Ursprungs erfolgt grundsätzlich weiterhin durch eine Herstellererklärung.
Es ergeben sich beim Nachweis des Ursprungs jedoch in Zukunft folgende Änderungen:
- Ab dem 01.01.2020 reicht der alleinige Hinweis, dass die Erklärung zur Glaubhaftmachung des präferenziellen Ursprungs dient, nicht mehr aus.
- Es muss klar ersichtlich sein, dass die Ware nach Auffassung des Herstellers ein Ursprungserzeugnis im Sinne der jeweiligen Präferenzregelung ist.
- In der Erklärung ist auf den ursprungsbegründeten Sachverhalt (z.B. die Listenbedingung) Bezug zu nehmen und zu erläutern, warum die Ursprungsregeln nach Auffassung des Herstellers erfüllt wurden.
Ist der Hersteller nicht mehr existent und zudem kein Rechtsnachfolger vorhanden, können im Einzelfall darüber hinaus auch andere Nachweise wie Stellungnahmen von Sachverständigen, auf den Erzeugnissen angebrachte Zeichen oder ausreichende Beschreibungen der Erzeugnisse als Ursprungsnachweis anerkannt werden.
Anmerkung
Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Beantwortung von speziellen Fragen zu Warenursprung und Präferenzen im internationalen Kontext.
Fundstelle
Zoll, Gebrauchtwarenregelung