Änderungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer ab 2025
Ab dem 01.01.2025 gibt es wichtige Änderungen im Bereich der Energie- und Stromsteuer, die zwingend zu berücksichtigen sind. Die Änderungen betreffen die Strom- und Energiesteuerentlastungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, Nachweiserbringung bei der Inanspruchnahme von staatlichen Beihilfen sowie Meldepflichten im Bereich der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung.
Die entsprechenden Anpassungen in der Stromsteuer- und Energiesteuer-Durchführungsverordnung wurden am 20. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Anträge auf Steuerentlastungen nach § 9b Stromsteuergesetz (StromStG) und § 54 Energiesteuergesetz (EnergieStG) müssen ab dem 1. Januar 2025 über die elektronische Schnittstelle im Zoll-Portal eingereicht werden. Dies hat zur Folge, dass die bisher über www.zoll.de zur Verfügung gestellten Antragsformulare für die Steuerentlastungen nach § 9b StromStG (ehemals Vordruck 1453) und für die Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG (ehemals Vordruck 1118) nur noch über die Dienstleistung „Entlastung Energie/Strom für Unternehmen“ im Zoll-Portal IVVA eingereicht werden können. Die Erstellung der Anträge über das Formularmanagementsystem (FMS) der Bundesfinanzverwaltung entfällt dadurch.
Verweisen möchten wir an dieser Stelle auf unseren Artikel vom 30.07.2024, in dem wir bereits über die digitalen Dienstleitungen der Zollverwaltung berichtet haben. Unternehmen, die den Zugang zur IVVA bisher noch nicht eingerichtet haben, sollten daher aktiv werden und mit der Einrichtung beginnen. Da auf Seiten der Zollverwaltung mit einer Vielzahl Neueinrichtungen zu rechnen ist, empfehlen wir den Beantragungsprozess zeitnah in diesem Jahr zu starten, sodass eine fristgerechte Abgabe der Entlastungsanträge nicht gefährdet ist.
Im Kalenderjahr 2024 wurde zudem eine Formulierungsanpassung beschlossen, die mit der Abgabefrist der Entlastungsanträge in Zusammenhang steht. Bisher mussten Anträge stets bis zum 31.12. des Folgejahres eingereicht werden, um fristgerecht bei der zuständigen Behörde eingegangen zu sein. Mittlerweile können Anträge bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO eingereicht werden. Die im Bereich der Strom- und Energiesteuer geltende Festsetzungsfrist von einem Jahr sorgt im Ergebnis allerdings dafür, dass sich in der Praxis regelmäßig keine geänderten Fristen ergeben. Die Ablaufhemmung betreffend kann diese Änderung aber von Relevanz sein.
Ab dem 1. Januar 2025 entfällt zudem die Pflicht der Abgabe der Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, wenn diese Steuerentlastungsanträge nach § 9a StromStG, § 9b StromStG, § 51 EnergieStG, § 54 EnergieStG oder § 53a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 EnergieStG einreichen. Das Formular muss zukünftig nur noch auf ausdrücklichen Wunsch des zuständigen Hauptzollamts abgegeben werden.
Eine Vielzahl der Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuerrecht sind sog. staatliche Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014. Zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können staatliche Beihilfen nur dann durch Unternehmen beantragt werden, sofern sich diese nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden. Die Feststellung, ob ein Unternehmen als ein Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, erfolgt auf Basis verschiedener Faktoren, unter anderem über die Ermittlung bestimmter Kennzahlen. So ist regelmäßig von einem Unternehmen in Schwierigkeiten auszugehen, wenn der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis unter 1,0 liegt.
Um als Unternehmen nachzuweisen, dass man sich nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, war es bisher ausreichend, dies im jährlich verpflichtend abzugebenden Formular 1139, der Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen, zu verneinen. Mit Beginn des Kalenderjahres 2025 müssen diese Kennzahlen nun aber über das eben genannte Formular gemeldet werden. Das führt zu erhöhtem Vorbereitungsaufwand im Rahmen der Antragsstellung, den Unternehmen kalkulieren müssen.
Weiterhin werden Patronatserklärungen für Unternehmen, die zwar die Kriterien eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen, aber diese durch andere Faktoren unbeachtlich werden, nicht mehr anerkannt.
Darüber hinaus wurde eine Meldeschwelle im Bereich der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnsTransV) abgesenkt. Bisher mussten Unternehmen, die eine meldepflichtige Steuerbegünstigung in Höhe von mehr als 200.000 EUR erhalten haben, eine Anzeige bzw. eine Erklärung abgeben. Diese Meldeschwelle wurde nun erheblich abgesenkt, sodass nun bereits Unternehmen, die im Kalenderjahr 2024 eine Steuerbegünstigung von mehr als 100.000 EUR erhalten haben, meldepflichtig werden.
Bei Fragen zu diesem Artikel oder bei allgemeinem Beratungsbedarf rund um Energie- und Stromsteuerthemen steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.
Betroffene Normen
StromStG, StromStV, EnergieStG, EnergieStV, EnsTransV
Fundstelle
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung, vom 20.12.2024, BGBl I 2024, Nr. 445
