Auswirkungen des Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen - Update
In unserem Tax News Beitrag vom 28.01.2020 haben wir auf die Auswirkungen des Brexit auf die Präferenzabkommen der EU hingewiesen. Heute nun hat die EU-Kommission quasi in letzter Minute mitgeteilt, dass das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase auch für die Zwecke internationaler Übereinkünfte als EU-Mitgliedstaat behandelt wird.
In unseren gestrigen Tax News hatten wir darüber informiert, dass das Austrittsabkommen zwischen der EU und UK keine Regelungen zum Status von UK im Rahmen von Präferenzabkommen enthält. Wir hatten darauf hingewiesen, dass die EU-Kommission angekündigt hatte, hier eine Lösung zu finden in dem sie die Partnerstaaten der Präferenzabkommen ersucht, UK während der Übergangsphase weiterhin wie ein EU-Mitglied zu behandeln. Außerdem hatten wir mögliche Auswirkungen aufgezeigt, falls UK präferenzrechtlich nicht mehr als EU-Mitglied gilt.
Heute nun hat die EU-Kommission mitgeteilt, dass sie die Auffassung vertritt, dass UK während der Übergangsphase auch in Bezug auf die Anwendung von Präferenzabkommen weiterhin wie ein EU-Mitgliedstaat zu behandeln sei. Die Kommission beabsichtige, die Partnerländer über diese Rechtsauffassung zu informieren.
Auswirkungen
Im Einzelnen bedeutet diese Rechtsauffassung:
- Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union, die Vormaterialien mit "Ursprung" im UK enthalten bzw. ursprungsbegründend im UK hergestellt wurden/werden, gelten weiterhin als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union,
- Vor dem 31.01.2020 ausgefertigte Lieferantenerklärungen für derartige Ursprungserzeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit, eine Ausfertigung ab dem 01.02.2020 ist weiterhin zulässig, auch in UK,
- Dementsprechend dürfen auf Basis solcher Lieferantenerklärungen innerhalb des Übergangszeitraums Präferenznachweise durch Zollstellen ausgestellt bzw. im Rahmen der Selbstzertifizierung durch den Ausführer ausgefertigt werden,
- Bewilligungen/Registrierungen (Ermächtigter Ausführer/REX) behalten ihre Gültigkeit und können weiterhin genutzt werden,
- Sinngemäß gilt dies auch für Freiverkehrspräferenzen wie im Warenverkehr mit der Türkei.
Für Sie bedeutet dies, dass auch präferenzrechtlich während der Übergangsphase zunächst alles beim Alten bleibt, mit der Einschränkung, dass es sich hierbei um die Rechtsauffassung der EU-Kommission handelt und nicht klar ist, ob die jeweiligen Partnerländer dieser Ansicht folgen werden.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht demnach das unternehmerische Risiko, dass von Ihnen genutzte Ursprungsnachweise für Erzeugnisse mit Vormaterialien mit UK-Ursprung in manchen Partnerländern nicht anerkannt werden. Es bleibt daher weiterhin zu hoffen, dass die EU-Kommission sich mit ihrer Rechtsauffassung durchsetzen wird.
Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieses Newsletters oder zu sonstigen präferenzrechtlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an das Global Trade Advisory-Team von Deloitte.
Fundstelle
Zoll, Sachstand Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen bei einem geregelten Brexit mit Austrittsabkommen vom 29.01.2020
