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28.01.2020
Indirekte Steuern/Zoll

Auswirkungen des Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen

Am 31.01.2020 tritt das Vereinigte Königreich (UK) aus der Europäischen Union (EU) aus. Danach tritt (zunächst) eine einjährige Übergangsfrist in Kraft. Während der Übergangsphase bleibt aus zollrechtlicher Sicht im Wesentlichen alles beim Alten.
Was ist aber mit den Regelungen im Bereich Warenursprung und Präferenzen?

Das Austrittsabkommen zwischen der EU und UK regelt übergangsweise die zollrechtlichen Beziehungen zwischen beiden Parteien. Das Abkommen enthält allerdings keine Regelungen zum Handel im Rahmen von Präferenzabkommen, die die EU noch mit der UK als Mitgliedstaat mit anderen Ländern und Regionen geschlossen hat.

Auswirkungen

Mit Inkrafttreten des Austrittsabkommens am 01.02.2020 ist UK nicht mehr Vertragspartner der von der EU geschlossenen Präferenzabkommen. Die EU-Kommission hatte angekündigt, die Partnerstaaten der Präferenzabkommen zu ersuchen, UK während der Übergangsphase weiterhin wie ein EU-Mitglied zu behandeln. Ein Ergebnis dieser Ersuchen liegt aktuell allerdings noch nicht vor.
Nicht geregelt sind vor allem folgende Aspekte:

  • präferenzieller Ursprungsstatus von Waren aus dem Vereinigten Königreich oder Vorleistungen;
  • Ausfertigung oder Anerkennung von Lieferantenerklärungen bei Warenbewegungen innerhalb der EU;
  • Behandlung von Ausfuhren in bzw. Einfuhren aus präferenziellen Partnerländern, die über das Vereinigte Königreich erfolgen.

Sollte es hier zu keiner Übergangslösung kommen, wären Waren mit Ursprung in UK künftig nicht mehr als EU-Ursprungswaren anzusehen und es könnten zwischen der EU und UK folglich auch keine Lieferantenerklärungen mit EU/UK-Ursprung ausgestellt werden. Bestehende Langzeitlieferentenerklärungen würden ihre Gültigkeit verlieren. Darüber hinaus würden Präferenzursprungswaren für die Direktbeförderungsbestimmungen gelten, ggf. ihren Ursprung verlieren, wenn sie über UK geliefert würden.

Die Auswirkungen einer fehlenden Übergangslösung im Bereich der Präferenzabkommen sind erheblich und würden bei einer Vielzahl der Wirtschaftsbeteiligten zu großen Problemen führen. Es bleibt daher zu hoffen, dass die EU-Kommission noch rechtzeitig eine Lösung präsentieren wird.

Wenn Sie Fragen zum Inhalt dieses Newsletters oder zu sonstigen präferenzrechtlichen Themen haben, wenden Sie sich bitte an das Global Trade Advisory-Team von Deloitte.

Fundstelle

Zoll, Sachstand Brexit im Bereich Warenursprung und Präferenzen vom 20.01.2020

Ihre Ansprechpartner

Michael Hundebeck
Senior Manager

mhundebeck@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2608

Manuel Brucher
Senior Manager

mbrucher@deloitte.de
Tel.: +49 211 8772 2520

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