BAFA: Pflicht zur Übermittlung von Websiteauszügen bei Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung
Seit dem 01.02.2019 fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsanträgen den Antragssteller dazu auf, Websiteauszüge des Käufers, Empfängers bzw. Endverwenders zu übermitteln.
Hintergrund
Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung sind grundsätzlich mehrere Dokumente, wie z. B. technische und vertragliche Unterlagen, dem Antrag hinzuzufügen. Die Empfängerprüfung nach dem sog. „Know-Your-Customer-Prinzip“ ist dabei ein wesentlicher Bestandteil des Antrags- und Genehmigungsprozesses. Seit dem 01.02.2019 müssen Antragsteller dem BAFA zusätzlich Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders übermitteln.
In welchen Fällen gilt die Pflicht zur Vorlage?
Die neue Verpflichtung zur Übermittlung von Websiteauszügen gilt grundsätzlich für die folgenden Verfahrensarten:
- Antrag auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung, Nullbescheid;
- Voranfrage für eine Ausfuhrgenehmigung
- Reexport-Anfrage.
Gibt es Ausnahmen von der Vorlagepflicht?
Von der Übermittlungspflicht wird u.a. in folgenden Fällen abgesehen:
- Bei den Beteiligten handelt es sich um den Staat oder eine staatliche Stelle;
- Die Website des Käufers/ Empfängers ist weder in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügbar;
- Es liegt eine vorübergehende Ausfuhr des Gutes zu internationalen Messen vor;
- Es ist eine vorübergehende Ausfuhr des Gutes, welches Dritten nicht überlassen oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt wird, beabsichtigt;
- Es handelt sich im Rüstungsgüterbereich um eine Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat;
- Es wurden, innerhalb der letzten 2 Jahre, bereits Auszüge in einem Antragsverfahren eingereicht sowie eine Erklärung abgegeben, dass sich seit diesem Zeitpunkt keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen ergeben haben.
Anmerkung
Weitere Informationen zur Antragsstellung sind in einem neuen Merkblatt des BAFA zusammengefasst.
Bei Fragen zu diesem Newsletter oder bei allgemeinem Beratungsbedarf zur Exportkontrolle steht Ihnen unser Global Trade Advisory Team gerne zur Verfügung.