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10.07.2025
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts in der Systemgastronomie

Ist eine Methode zur Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts, die dazu führt, dass auf ein Produkt einer rabattierten Warenzusammenstellung ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher als der Einzelverkaufspreis ist, sachgerecht?​

Hintergrund

Insbesondere in der Systemgastronomie werden oftmals unterschiedlich zu besteuernde Lieferungen zu einem Gesamtverkaufspreis abgegeben. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Sparmenü zum Mitnehmen gekauft wird, bei dem Speisen dem ermäßigten, und Getränke dem Regelsteuersatz unterliegen. In diesen Fällen wird oft ein pauschaler Gesamtverkaufspreis gebildet, der regelmäßig unter der Summe der Preise liegt, zu welchen die Produkte im Einzelverkauf angeboten werden.

Nach Ansicht der Verwaltung ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der einfachstmöglichen, sachgerechten Methode aufzuteilen (Abschn. 10.1 Abs. 11 Satz 2 UStAE). Der Finanzverwaltung folgend entspricht das einer Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise mit der Maßgabe, dass andere Methoden zulässig sind, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Der EuGH hingegen wies in seiner Entscheidung (EuGH Urt. v. 06.10.2005, My Travel, C-291/03) darauf hin, dass ein Steuerpflichtiger das Kriterium der tatsächlichen Kosten verwenden kann, sofern er nachweist, dass damit der tatsächlichen Struktur des Pauschalangebots Rechnung getragen wird. Eine Entscheidung des BFH stand bislang aus (zu den Beschlüssen des BFH in den vorangegangenen summarischen Verfahren, siehe Beschl. v. 03.04.2013, V B 125/12).

Sachverhalt

Im Urteilsfall betrieben zwei GmbHs als Franchisenehmerinnen Schnellrestaurants, in denen u.a. Spar-Menüs (z.B. Getränk, Burger und Pommes Frites) zu einem einheitlichen Gesamtpreis zum Verzehr außer Haus verkauft wurden. Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich dabei, wie der BFH bestätigt hat, um zwei Lieferungen: Die Lieferung des Getränks unterliegt dem Regelsteuersatz (19%) und die Lieferung der Speisen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (7%).

Die beiden GmbHs teilten den Gesamtpreis des Spar-Menüs nach der "Food-and-Paper"-Methode auf die Speisen und das Getränk auf. Die Aufteilung erfolgte dabei anhand des Wareneinsatzes, das heißt der Summe aller Aufwendungen für die Speisen bzw. für das Getränk. Da in der Gastronomie die Gewinnspanne auf Getränke typischerweise deutlich höher ist als die Gewinnspanne auf Speisen, ergäbe sich hieraus typischerweise eine niedrigere Umsatzsteuer als bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen.

Das Finanzamt hielt die Aufteilung nach der "Food-and-Paper"-Methode für unzulässig, weil sie nicht so einfach sei, wie eine Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen und außerdem nicht zu sachgerechten Ergebnissen führe. Das Finanzgericht (FG) hielt die "Food-and-Paper"-Methode hingegen für zulässig.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.01.2025 – XI R 19/23 entschieden, dass eine Methode zur Aufteilung des Verkaufspreises eines Spar-Menüs, die dazu führt, dass auf ein Produkt des Spar-Menüs (z.B. der Burger) ein anteiliger Verkaufspreis entfällt, der höher ist als der Einzelverkaufspreis, nicht sachgerecht ist.

Anmerkung

Der BFH folgt der Auffassung des FG im Ergebnis nicht. Er führt zwar zunächst aus, dass – entgegen der Auffassung des FA - der Unternehmer nicht immer die einfachstmögliche Methode anwenden muss. Wenn eine andere Methode zumindest ebenso sachgerecht, ist wie die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen (Marktwertmethode), darf er auch die andere Methode anwenden. Auf das Merkmal der „Einfachheit“ beim Vergleich der möglichen Methoden kommt es daher, anders als es die Finanzverwaltung bislang vermuten lässt, gar nicht an.

Der BFH erkannte die "Food-and-Paper"-Methode gleichwohl nicht an, weil sie in manchen Fällen dazu führt, dass der Preis eines Burgers mit einem hohen Wareneinsatz im Menü über dem Einzelverkaufspreis des Burgers liegt. Es widerspricht aus Sicht des BFH der wirtschaftlichen Realität, dass der Verkaufspreis eines Produkts in einem mit Rabatt verkauften Menü höher sein könnte als der Einzelverkaufspreis. Eine Methode, die dazu führt, sei nicht sachgerecht.

Daneben hat der BFH in seinem nicht amtlich veröffentlichten Urteil vom 22.01.2025 – XI R 22/22 in einem gleich gelagerten Fall eine ähnliche Methode (Food-and-Paper-Methode, die allerdings mit Kappung nach einer fest definierten Systematik auf die Summe der Einzelverkaufspreise der reduziert besteuerten Produkte angewendet wurde) ebenfalls nicht anerkannt. Der BFH führt hierzu aus, dass es sich um eine nicht zulässige Mischung zweier Methoden handle. Inwiefern das im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung im Fall Madgett & Baldwin steht (EuGH Urt. v. 22.10.1998, Madgett & Baldwin, C-308/96), nach der Modifizierungen einer Methode zulässig sind, sofern dies der Erreichung der wirtschaftlichen korrekten Reflexion der Rabattquelle dienlich ist, ist fraglich.

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2022, 12 K 3098/19 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 22.01.2025, XI R 19/23

Pressemitteilung vom 05.06.2025, Nr. 038/25

Ihr Ansprechpartner

Dr. Diana-Catharina Kurtz
Senior Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: +4989290368025

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