BFH: Entgeltliche Garantiezusagen eines KFZ-Händlers ist umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung
Der BFH hat mit Urteil vom 14.11.2018 (XI R 16/17) entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines KFZ-Händlers, mit der er im Garantiefall gegenüber dem Käufer eine Geldleistung verspricht, eine eigenständige Versicherungsleistung ist, die umsatzsteuerfrei erbracht wird. Die auf die Versicherungsleistung entfallende Versicherungsprämie unterliegt beim KFZ-Händler der Versicherungsteuer in Höhe von 19%.
Sachverhalt
Ein KFZ-Händler bot beim Verkauf von KFZ den Käufern an, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt zu berechnen. Diese Garantiezusage war über eine Versicherungsgesellschaft rückversichert. Der KFZ-Händler stellte seinen Käufern über die Zusatzgarantie eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer aber mit 19% Versicherungsteuer aus. In seinen Umsatzsteuererklärungen behandelte er die Entgelte für die Garantiezusagen als steuerfrei.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass die entgeltliche Garantiezusage des KFZ-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Denn die Garantieleistung des Verkäufers verfolgt neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Zweck.
Im entschiedenen Streitfall war Inhalt der Garantie ausschließlich die Leistung von Kostenersatz durch die Garantiegeber. Somit kam es auf die Bestimmung eines prägenden Leistungsbestandteils mangels eines Leistungsbündels nicht an. Anders ist hingegen der Fall zu entscheiden, wenn der Käufer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder Geldleistung direkt gegenüber der Versicherung hat, sofern beide Ansprüche sich aus derselben Rechtsgrundlage ergeben.
Weiterhin liegt mit einer Garantiezusage, durch die der KFZ-Händler als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.d. VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG steuerfrei ist.
Ein Versicherungsumsatz setzt u.a. eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d.h. dem Versicherten, voraus. Dies war im entschiedenen Fall der KFZ-Händler. Für die Steuerfreiheit ist unerheblich, ob der Versicherer die nach Aufsichtsrecht erforderliche Zulassung besitzt. Dies entspricht auf dem Normzweck der Steuerbefreiung, der darin besteht, eine doppelte Belastung des Versicherten mit Versicherungsteuer und Umsatzsteuer zu vermeiden. Die von dem KFZ-Händler erhaltenen Entgelte umfassten die Versicherungsprämie und damit die darin enthaltene Versicherungsteuer in Höhe von 19%.
Betroffene Norm
§ 4 Nr. 10 Buchst. a UStG; Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL; § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 VersStG
Fundstelle
BFH, Urteil vom 14.11.2018, XI R 16/17, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen
