BFH: Keine Minderung des Entgelts für Vermittlung bei freiwilligem Preisnachlass
Das für die Bemessung der Umsatzsteuer maßgebliche Entgelt, das ein Vermittler vom Reiseveranstalter für die Vermittlung einer Reiseleistung an den Kunden erhält, ist nicht um die Preisnachlässe zu mindern, die der Vermittler seinen Kunden freiwillig und auf eigene Kosten gewährt. An seiner bisherigen (gegenteiligen) Rechtsprechung hält der BFH nach dem EuGH-Urteil „Ibero Tours“ nicht mehr fest.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, vermittelte für Reiseveranstalter Reiseleistungen, wofür sie Provisionen erhielt. Den Reisekunden gewährte die Klägerin selbst finanzierte Preisnachlässe, die im Ergebnis ihre Provisionen entsprechend schmälerten. Die Reiseveranstalter erhielten trotz der Preisnachlässe den vollen Reisepreis. Erhielt. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Provisionen für die Streitjahre 2002 bis 2005 nicht in vollem Umfang zu versteuern seien, da die Gewährung der Preisnachlässe an die Reisekunden gem. § 17 UStG zu einer Minderung der an die Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen geführt habe.
Dem schloss sich das Finanzamt nur insoweit an, als die von den Reiseveranstaltern erbrachten Leistungen steuerpflichtig waren. Soweit die durch die Reiseveranstalter erbrachten - und durch die Klägerin steuerpflichtig vermittelten - Leistungen steuerfrei waren, lehnte das Finanzamt eine Minderung der Besteuerungsgrundlage ab. Hiergegen erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage, der das FG stattgab. Mit Vorlagebeschluss vom 26.04.2012 legte der BFH dem EuGH die Frage der Entgeltminderung für Vermittlungsleistungen bei freiwilligem Preisnachlass zur Entscheidung vor.
Entscheidung
Das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin gem. § 17 UStG berechtigt gewesen sei, das Entgelt für die an die Reiseveranstalter erbrachten Vermittlungsleistungen um die Preisnachlässe zu vermindern, die sie den Kunden der Reiseveranstalter gewährt hatte.
Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 S. 2 UStG). Änderungen der Bemessungsgrundlage verpflichten zur Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG). Die unionsrechtliche Grundlage für § 17 Abs. 1 S. 1 UStG war in den Streitjahren (2002 bis 2005) Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 der Sechsten MwSt-Richtlinie. Danach umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer (Erwerber) oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen.
Der EuGH hat mit Urteil „Ibero Tours“ vom 16.01.2014, C-300/12, entschieden, dass sich keine Entgeltminderung für den Fall ergebe, dass „ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.“
Demnach wirke sich der von der Klägerin den Kunden gegenüber gewährte Preisnachlass nicht auf das Entgelt für die vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewähre. Auf die zwischen den Beteiligten bislang streitige Frage der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht der vermittelten Leistung nicht komme es nicht an. Der Senat halte daher nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 13.07.2006 und 12.01.2006) fest, nach der ein Vermittler das Entgelt für seine Vermittlungsleistung mindern könne, wenn er dem Kunden der von ihm vermittelten Leistung einen Preisnachlass gewährt.
Betroffene Normen
§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG, Art. 11 Teil C Abs. 1 Unterabs. 1 Richtlinie 77/388/EWG (entspricht Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL, § 10 Abs. 1 UStG
Streitjahre 2002 - 2005
Anmerkung
BMF, Schreiben vom 27.02.2015
Das BMF schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung der Rechtsprechung des BFH/EuGH an, wonach es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage kommt, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Folglich führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (BFH-Urteil vom 03.07.2014).
BMF, Schreiben vom 27.02.2015, IV D 2 - S 7200/07/10003, ausführlich siehe Deloitte Tax-News
Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011, 5 K 3298/08 U, EFG 2011, S. 2022
Fundstelle
BFH, Urteil vom 27.02.2014, V R 18/11
Weitere Fundstellen
BMF, Schreiben vom 27.02.2015, IV D 2 - S 7200/07/10003
BFH, Urteil vom 03.07.2014, V R 3/12
EuGH, Urteil vom 16.01.2014, C 300/12
BFH, Beschluss vom 26.04.2012, V R 18/11 , siehe Deloitte Tax-News
Pressemitteilung Nr. 51/12 vom 27.06.2012
BFH, Urteil vom 13.07.2006, V R 46/05, BStBl. II 2007, S. 186
BFH, Urteil vom 12.01.2006, V R 3/04, BStBl II. 2006, S. 479