BFH: Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften
Der BFH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur nicht möglichen umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen Schwesterpersonengesellschaften. Darüber hinaus steht nach Auffassung des BFH einer Forderungsanmeldung von Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren einer GmbH nicht entgegen, dass die GmbH zunächst unzutreffend als Organgesellschaft angesehen wurde.
Sachverhalt
Gesellschafter der GmbH, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren am 29.06.2009 eröffnet wurde, waren natürliche Personen und eine GbR, die zugleich beide auch alleinige Gesellschafter der KG waren. Die KG hatte Vermögensgegenstände an die GmbH für deren unternehmerische Tätigkeit verpachtet. Bis Ende 2008 gingen die GmbH, die KG und das Finanzamt davon aus, dass die KG Organträger ihrer Schwestergesellschaft, der GmbH als Organgesellschaft, war. Im Mai 2009 machte die KG im Zusammenhang mit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung von März 2009 geltend, dass es für eine Organschaft an der organisatorischen Eingliederung fehle. Das Finanzamt meldete für 2009 die Umsatzsteuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Der bereits im April 2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt bestellte Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Mit Feststellungsbescheid vom Oktober 2013 hielt das Finanzamt an der Forderungsanmeldung fest. Einspruch und Klage hatten im Wesentlichen keinen Erfolg.
Nach dem Urteil des FG ist die GmbH Steuerschuldnerin für die von ihr ausgeführten Umsätze, da es an einer finanziellen Eingliederung zwischen den beiden Schwestergesellschaften fehle. Im Revisionsverfahren führt der Kläger aus, dass auch zwischen Schwestergesellschaften eine Organschaft bestehen könne, da das Erfordernis eines Über-Unterordnungsverhältnisses unter Berücksichtigung der EuGH Rechtsprechung mit Unionsrecht nicht vereinbar sei. Zumindest sei Vertrauensschutz im Festsetzungsverfahren zu gewähren, da das Finanzamt über Jahrzehnte den Bestand der Organschaft anerkannt habe. Dass die KG Anfang 2009 davon ausgegangen sei, dass keine Organschaft vorliege, sei der GmbH nicht zuzurechnen.
Entscheidung
Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.
Mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt der Senat seine bisherige Rechtsprechung (u.a. BFH Urteil vom 02.12.2015, V R 15/14, siehe Deloitte Tax-News) und weist darauf hin, dass auch unter unionsrechtlichen Vorgaben und der hierzu ergangenen EuGH Rechtsprechung zwischen Schwestergesellschaften keine Organschaft besteht. Selbst wenn man das Vorliegen einer Organschaft bejahen würde, so wäre diese spätestens mit der Bestellung des Klägers zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die GmbH als angebliche Organgesellschaft entfallen, vgl. BFH Urteil vom 08.08.2013, V R 18/13 (siehe Deloitte Tax-News). Der BFH führt weiter aus, dass im vorliegenden Fall berücksichtigt werden müsse, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer, die für Rechnung der KG als angebliche Organträgerin an das Finanzamt gezahlt wurde, an die KG erstattet hat. Darüber hinaus habe der Kläger auf Grundlage der zwischen der GmbH und der KG bestehenden Verträge von der KG erfolgreich die Auszahlung der vom Finanzamt an die KG erstatteten Umsatzsteuer in der Insolvenzmasse erreicht.
Hinweis
Aus dem Urteil folgt, dass wenn eine Erstattung der Umsatzsteuer an den vermeintlichen Organträger (hier der KG) vorliegt und gleichzeitig die angebliche Organgesellschaft (hier die GmbH) von der vermeintlichen Organträgerin die Auszahlung der Umsatzsteuer vereinnahmt hat, die Finanzverwaltung diese Umsatzsteuer gegen die GmbH als Steuerschuldnerin im Insolvenzverfahren der GmbH geltend machen kann.
Betroffene Norm
§§ 2 Abs. 2 UStG; § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO
Fundstelle
BFH, Urteil vom 24.08.2016, V R 36/15