BFH: Stromsteuerbefreiung für im Wechselrichter von Photovoltaikanlagen verwendeten Strom bestätigt
Wechselrichter, mit denen Gleich- in Wechselstrom umgewandelt wird, sind notwendige Hilfs- und Nebenanlagen. Der verwendete Strom unterliegt der Befreiung von der Stromsteuer.
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall stritt sich der Betreiber eines Solarparks mit dem zuständigen Hauptzollamt (HZA) über die Stromsteuerbefreiung für Strom zum Betrieb von Wechselrichtern. Der Betreiber verbrauchte externen Strom für das Hochfahren und Bereithalten von Wechselrichtern (Beheizen im Winter, Kühlen im Sommer). Mit diesen wird der Gleichstrom aus den Photovoltaik-Modulen in Wechselstrom umgewandelt, der dann in das allgemeine Leitungsnetz eingespeist wird.
Für den verbrauchten Strom beantragte der Betreiber die steuerfreie Entnahme. Das HZA verweigerte die Erlaubnis mit der Begründung, die Wechselrichter seien keine Neben- oder Hilfsanlagen von Stromerzeugungsanlagen, sondern Anlagen zur Einspeisung des bereits in den Solarzellen abschließend erzeugten Stroms in das öffentliche Netz.
Entscheidung
Der BFH bejahte den Charakter von Wechselrichtern als Neben- und Hilfsanlagen von Stromerzeugungsanlagen. Er stützte seine Entscheidung auf die Wortlautauslegung des § 12 Absatz 1 StromStV. Danach muss zwischen einer Neben- bzw. Hilfsanlage und der Stromerzeugungsanlage ein derart enger Zusammenhang bestehen, dass letztere bei isolierter Betrachtung alleine nicht betrieben werden könnte. Dieser enge Zusammenhang ist im Lichte der unionsrechtlichen Grundlage des sog. Herstellerprivilegs in Art. 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Energiesteuerrichtlinie insofern weit zu verstehen, dass das Gesetz nicht nur technische, sondern auch rechtliche Erfordernisse für die Betriebsfähigkeit als ausreichend betrachtet.
Der Senat argumentierte weiter, dass die bloße Umwandlung von Gleich- in Wechselstrom schon keinen Verbrauch i. S. d. StromStG darstellt, weil das Gesetz als Steuergegenstand nur Strom kennt und nicht nach den verschiedenen Stromarten differenziert. Folglich liegt ohne Verbrauch aber auch keine steuerpflichtige Entnahme für den steuerrechtlich freien Verkehr vor.
Im Hinblick auf die technischen Erfordernisse im konkreten Fall stellte der BFH dementsprechend auf den Sinn und Zweck der Steuerbefreiung des § 9 Absatz 1 Nr. 2 StromStG ab. Demnach ist für das Herstellerprivileg das fertige „marktfähige“ Endprodukt maßgeblich. Für den Betreiber des Solarparks war der Gleichstrom aus den Solarmodulen aber noch nicht marktfähig, da das öffentliche Netz zur Einspeisung Wechselstrom erfordert.
Betroffene Normen
Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie)
§ 9 Absatz 1 Nr. 2 StromStG
§ 12 Absatz 1 StromStV
Anmerkungen
Für Betreiber von Photovoltaikanlagen bieten sich interessante Einsparmöglichkeiten. Sollte das HZA bei der Beantragung einer Erstattung abschlägig entscheiden, lohnt sich ein Rechtsbehelfsverfahren. Und für die Zukunft sollten entsprechende Erlaubnisse zur steuerfreien Entnahme von Strom beantragt werden. Zwar beträgt die Besteuerung lediglich 2,05 Cent/Kilowattstunde, aber gerade bei großen Anlagen können in absoluten Zahlen größere Beträge erstattet werden.
Vorinstanz
Finanzgericht München, Urteil vom 03.04.2014, 14 K 1039/11
Fundstelle
BFH, Urteil vom 06.10.2015, VII R 25/14