BFH: Vermietung von virtuellem Land in einem Online-Spiel
Die „Vermietung“ von virtuellem Land im Rahmen eines Online-Spiels ist nicht steuerbar, wohl aber der reale Umtausch einer Spielwährung in ein gesetzliches Zahlungsmittel.
Hintergrund
Das Finanzgericht Köln entschied (Urt. v. 13.08.2019, 8 K 1565/18), dass die Vermietung von virtuellem Land im Rahmen des Online-Spiels „Second Life“ gegen die virtuelle Währung „Linden Dollar“, die auf einer speziellen Tauschbörse gegen US-Dollar eingetauscht werden kann, eine sonstige Leistung gegen Entgelt darstellt und dass diese Leistung mangels menschlicher Beteiligung keine elektronisch erbrachte Dienstleistung ist, weil die „menschliche Beteiligung“ den eigentlichen Leistungsvorgang ausmache. Der BFH gab der Revision nun teilweise statt.
Sachverhalt
Der Kläger erwarb im Rahmen eines online-Spiels von der amerikanischen Spielbetreiberin virtuelles Land und „vermietete“ dieses im Rahmen des Spiels gegen Zahlung einer virtuellen Währung an andere Spieler. Das angesammelte Spielgeld tauschte der Kläger über die spieleeigene Tauschbörse in US-Dollar ein, die er sich später in EUR auszahlen ließ. Hierfür hatte der Kläger ein Gewerbe angemeldet und auch eine Umsatzsteuererklärung erstellt. Das Finanzamt unterwarf diese "Vermietungseinnahmen" der Umsatzsteuer. Es ging davon aus, dass 70 % der Umsätze im Inland ausgeführt wurden. Der Kläger ist der Ansicht, dass bereits kein Leistungsaustausch vorliegt.
Entscheidung
Im Gegensatz zur spielinternen "Vermietung" von virtuellem Land bei einem Online-Spiel begründet der Umtausch einer Spielwährung in ein gesetzliches Zahlungsmittel (im Streitfall über eine von der Spielbetreiberin verwaltete Börse) eine steuerbare Leistung.
Begründung
Im Zusammenhang mit der Nutzung des Programms durch den Kläger hat das FG zwar zutreffend einen Leistungsaustausch angenommen. Es hat jedoch den Gegenstand des Leistungsaustauschs und die daran beteiligten Parteien unzutreffend bestimmt. Nicht die spielinterne Vermietung von virtuellem Land bei einem Online-Spiel, sondern der Umtausch der Spielwährung als vertragliches Recht in ein gesetzliches Zahlungsmittel über eine von der Spielebetreiberin verwaltete Börse stellt eine steuerbare Leistung dar.
Anmerkung
Die virtuelle Vermietung ist auf das Spielgeschehen im Programm beschränkt. Als rein spielinterner Umsatz verschafft die Vermietung dem jeweiligen Mitspieler keinen Vorteil, der zu einem Verbrauch im Sinne der Umsatzsteuer führt, sondern stellt lediglich einen nicht wirtschaftlichen Vorteil in der Spielewelt im Verhältnis der Spieler untereinander dar. In der realen Umsatzsteuerwelt handelt es sich bei der virtuellen Vermietung daher nicht um eine entgeltliche Leistung, die der Umsatzsteuer unterliegt. Erst der Umtausch des Spielgelds in US-Dollar über die spieleigene Tauschbörse stellt eine sonstige Leistung des Klägers an den Spielebetreiber dar.
Im Gegensatz zur virtuellen Vermietung erfolgt die Übertragung des Spielgelds an einem realen Markt. Der Kläger verschafft dem jeweiligen Empfänger mit dem Spielgeld einen verbrauchsfähigen Vorteil, da er dem Empfänger ein virtuelles Spielobjekt zur späteren Nutzung im Spiel verschafft. Dabei ist der Spielbetreiber als Kommissionär in die Übertragung des Spielgelds eingebunden. Der Ort der Leistung an den Spielbetreiber befindet sich dort, wo der Spielbetreiber sein Unternehmen betreibt, vorliegend in den USA.
Betroffene Normen
§§ 1, 3, 3a, 13b UStG; Art. 2, 28 MwStSystRL
Vorinstanz
Finanzgericht Köln, Urteil vom 13.08.2019, 8 K 1565/17, EFG 2021, S. 1058
Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.11.2021, V R 38/19