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21.01.2026
Indirekte Steuern/Zoll

BFH: Zollwertermittlung bei Verrechnungspreisanpassungen

​Seit der Hamamatsu‑Rechtsprechung des EuGH zur zollrechtlichen Relevanz von Verrechnungspreisanpassungen wird in der Praxis intensiv über die Behandlung von Jahresendanpassungen und die Grenzen nachträglicher Nacherhebungen diskutiert. Der BFH nimmt hierzu nun Stellung und konkretisiert die Auswirkungen für die Zollwertpraxis. 

Hintergrund

In der Entscheidung des EuGH im sog. Hamamatsu-Verfahren (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 – C-529/16) hatte das Gericht entschieden, dass eine Erstattung von Zöllen aufgrund einer am Jahresende erfolgten Verrechnungspreisanpassung in den Fällen nicht möglich ist, in denen der Importeur zu viel gezahlte Transaktionspreise erstattet bekommt. Seitdem wird in der Literatur vielfach die Auffassung vertreten, dass die nachträgliche Festsetzung von Zöllen ebenfalls unzulässig sein muss, falls die Verrechnungspreisanpassung zu einer Nachzahlung gegenüber dem verbundenen Lieferanten führt und die Zollverwaltung in der Folge hiervon Einfuhrabgaben nacherhebt.

Das FG München (Urteil vom 27.10.2022 – 14 K 588/20) hat sich im vorliegenden Ausgangsfall dieser Auffassung angeschlossen. Das Ergebnis, wonach unterjährig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachträglich korrigiert werden können, ergebe sich nach Auffassung des Senats zwingend aus der Rechtsprechung des EuGH sowie der allgemein gültigen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast im Besteuerungsverfahren. Wenn dem Importeur nach Rückzahlung von Rechnungssummen auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung keine zollrechtliche Erstattung zustehe, könne der Zollverwaltung bei Nachzahlungen durch den Importeur an das verbundene Unternehmen auch keine Nacherhebung zustehen. Der BFH teilte die Rechtsauffassung des FG München indes nicht und hat die Entscheidung aufgehoben.

Der Autor war maßgeblich am Hamamatsu-Verfahren beteiligt und sieht die dahinterliegenden Streitfragen nun erstmalig durch den Bundesfinanzhof korrekt gewürdigt. Nach seiner Auffassung war die Entscheidung des FG München zwangsläufig aufzuheben.

Sachverhalt

Die Klägerin importierte Waren von verbundenen Unternehmen und meldete diese zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr an. Die Einfuhren erfolgten unterjährig zu konzernintern festgelegten Verrechnungspreisen. Am Jahresende wurde im Rahmen der konzernweiten Verrechnungspreissystematik eine pauschale „Year-End-Adjustment“-Anpassung vorgenommen, um die Ergebnislage anzupassen. Während eine Marge von 1,93 % vereinbart war, erzielte die Klägerin tatsächlich Umsatzrenditen von über 22 %. Die überschüssigen Umsatzrenditen musste die importierende Konzerntochter nun an die Konzerngesellschaft abführen. Dies erfolgte durch Rechnungstellung des Lieferanten und (Nach-)Zahlung durch den Importeur an die Konzerngesellschaft. Das Hauptzollamt sah in der Nachzahlung an das verbundene Unternehmen eine zollwerterhöhende Tatsache und erließ Nacherhebungsbescheide.

Entscheidung der Vorinstanz (FG München)

Das FG München (Urteil vom 27.10.2022 – 14 K 588/20) hob die Nacherhebung auf. Unter Berücksichtigung des Hamamatsu-Urteils argumentierte das Gericht, dass eine pauschale Jahresanpassung mangels artikelbezogener Aufteilung nicht in die stichtags- und warenbezogene Zollwertermittlung einfließen könne. Da die vorliegende Anpassung nicht einzelnen Einfuhren zugeordnet werden könne, sei eine nachträgliche Erhöhung des Zollwerts ausgeschlossen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Zollverwaltung die Darlegungs- und Beweislast für steuererhöhende Tatsachen trage und in Ermangelung dieser Zuordnungsbarkeit vorliegend auch nicht nacherheben könne.

Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil auf und hat das FG angewiesen, die Anforderungen an die Berücksichtigung nachträglicher Anpassungen im Rahmen des Transaktionswerts nach Art. 70 UZK zu beachten und den Sachverhalt hierzu umfassend zu ermitteln. Nach Auffassung des BFH könne eine nachträgliche Preiserhöhung indizieren, dass der Preis durch die Verbundenheit beeinflusst worden sei. Für den konkreten Fall bedürfe es hierzu jedoch weiterer Feststellungen. Ohne diese Feststellungen könne nicht entschieden werden, ob der Transaktionswert zutreffend war und ob die Voraussetzungen für eine Nacherhebung vorliegen.

In dem Fall, dass die zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen eine Preisanpassungsklausel enthalten sollten und diesbezüglich im maßgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen der Wert nicht bestimmt werden konnte, könnte eine Anwendung der Transaktionswertmethode ausgeschlossen sein.

Betroffene Normen

​Art. 48 UZK, Art. 70 UZK

Anmerkung

Mit seiner Entscheidung korrigiert der BFH die weitgehende Annahme des FG, wonach pauschale Jahresanpassungen zollrechtliche Nacherhebungen grundsätzlich ausschließen. Eine automatische Sperrwirkung für Nacherhebungen bestehe auch seit Hamamatsu gerade nicht. Die Darlegungs- und Beweislastregeln sind im zollrechtlichen Erstattungsverfahren (Hamamatsu) anders zu bewerten als im zollrechtlichen Nacherhebungsverfahren. Das FG München habe zwar zurecht erkannt, dass die Darlegungs- und Beweislast für steuerbegründende Nacherhebungen grundsätzlich beim Hauptzollamt liege. Im Ausgangsverfahren wurde die Anwendbarkeit der Transaktionswertmethode jedoch nicht ausreichend gewürdigt. Da eine Verrechnungspreisanpassung ein Indiz dafür sein kann, dass die Transaktionswertmethode ggf. nicht anwendbar ist und die Zollwerte dann anhand einer zollwertrechtlichen Folgemethode zu bemessen wären, müsse das FG München sich mit den Tatsachen und darauf aufbauenden Rechtsfragen befassen. Das Finanzgericht muss nun die notwendigen Feststellungen zu Vertragsgestaltung, Preisermittlung und Zurechenbarkeit der Anpassungen nachholen. Erst deren Ergebnis wird zeigen, ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall eine Nacherhebung tatsächlich möglich ist.

Vorinstanz

​Finanzgericht München, Urteil vom 27.10.2022, 14 K 588/20 

Fundstelle

BFH, Urteil vom 15.07.2025, VII R 36/22 

Ihre Ansprechpartner

Marko Uhl
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mauhl@deloitte.de
Tel.: +49 40 32080 2194

Eric George Pickett
Manager

epickett@deloitte.de
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