BFH: Zur Steuerpflicht mittelbarer Leistungen für die Seeschifffahrt
Wann erfolgt eine Verwendung für den „unmittelbaren Bedarf“?
Hintergrund
Nach § 4 Nr. 2 iVm § 8 Abs. 1 UStG sind Umsätze für die Seeschifffahrt steuerfrei. Dazu gehören Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen/Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die gewerbliche Seeschifffahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG) sowie Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der Wasserfahrzeuge bestimmt sind (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 UStG).
Sachverhalt
Eine GmbH vermietete Trimmraupen an das Hafenumschlagsunternehmen X-KG (X). X verwendete die Trimmraupen im Wesentlichen zum Löschen von Seeschiffen, sowie vereinzelt für Arbeiten in Lagerhallen und beim Entladen von Lkws. Im Hinblick auf die Löscharbeiten rechnete die GmbH gegenüber X für die Vermietung jeweils ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf die Steuerbefreiung als Umsätze für die Seeschifffahrt ab. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Vermietung der Trimmraupen nicht als Umsätze für die Seeschifffahrt steuerfrei ist, da sie nicht unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffs bewirkt worden ist. Einspruch und Klage hiergegen hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass Leistungen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG, die für den unmittelbaren Bedarf der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind, grundsätzlich nur dann steuerfrei sind, wenn der Unternehmer seine Leistungen an den Schiffsbetreiber erbringt. Für Vorstufenumsätze, also Leistungen, die in der Lieferkette vor der eigentlichen Leistung an den Betreiber erbracht werden, gilt die Steuerbefreiung nur dann, wenn die Bestimmung der Leistung für den begünstigten Zweck als sicher gelten kann, ohne dass zusätzliche Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden müssen. Das war vorliegend nicht der Fall.
Anmerkung
Die Bestimmung der Verwendung der Trimmraupen für den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen einschließlich ihrer Ladungen sieht der BFH nicht als sicher an, da sie auch für andere Zwecke eingesetzt werden konnten. Die von der GmbH und X erbrachten Leistungen sind nicht identisch. Unabhängig davon, hätte die Prüfung der Bestimmung für den unmittelbaren Bedarf von Wasserfahrzeugen inkl. ihrer Ladung zudem die Einführung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen erfordert, um die Zweckbindung sicherzustellen. Allerdings steht das abstrakte Erfordernis von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen der Anwendung der Steuerbefreiung auf Vorstufen entgegen, woran auch Vertragsbestimmungen nichts ändern. Es reicht daher für die Steuerfreiheit eines Vorstufenumsatzes nicht aus, dass dieser die notwendige Voraussetzung für die Ausführung des nachfolgenden steuerfreien Umsatzes ist, noch, dass die Kosten des Vorstufenumsatzes auf den Verfügungsberechtigten der Ladung abgewälzt werden können. Sich aus anderen Regelungszusammenhängen ergebende Nachweise für die tatsächliche Verwendung der Trimmraupen, vergleichbar einem Registrierungs- und Zulassungsverfahren für Luftfahrzeuge, erkennbar, die eine Kontrolle der Einhaltung der vereinbarten Bestimmung hätten entbehrlich machen können.
Der BFH sah daher die Vermietung der Trimmraupen an die X als steuerpflichtig an. Das Urteil steht im Einklang mit der Auffassung der Finanzverwaltung zur Vorstufenbefreiung (Abschn. 8.1 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Für die Steuerbefreiung von Vorstufenumsätzen muss im Zeitpunkt der Leistungserbringung die endgültige Verwendung für den Bedarf eines begünstigten Seeschiffs oder Luftfahrzeugs feststehen. Die Nachvollziehbarkeit muss bereits durch die steuerlichen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gewährleistet sein und nicht erst durch zusätzliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen. Nach Ansicht des BFH müssten solche der Sache nach sogar überflüssig sein. Das wird in der Regel bei Reihengeschäften oder Kommissionsgeschäften der Fall sein.
Normen
§ 4 Nr. 2 iVm § 8 Abs. 1 UStG; Art. 148 Buchst. d MwStSystRL
Fundstellen
