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25.10.2011
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Änderung der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung

Hintergrund

Am 29.09.2011 wurde die Verordnung zur Änderung der Energie- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I 2011, S. 1890 ff.). Das Bundesministerium der Finanzen hat mit der vorgenannten Verordnung Anwendungsvorschriften zu den neuen Regelungen erlassen, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010, S. 1885) und durch das Gesetz zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes (BGBl I 2011, S. 282) im Energie- und Stromsteuergesetz eingeführt wurden.

Verwaltungsanweisung

Das BMF regelt nunmehr, inwieweit Klärschlamm, Siedlungsabfälle und andere Abfälle als Energieerzeugnisse zu behandeln sind und hat das Verheizen bei der Verwendung von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1a Satz 1 Nr. 12 EnergieStG zu ausschließlichen Beseitigung des Schadstoffpotentials neu definiert. Eine derartige Verwendung ist keine energetische Verwendung, die dem Energiesteuergesetz unterfällt. Folge ist, dass dafür keine Energiesteuer entsteht. Ferner wurde die „Abgabe als Heizstoff“ bei der Aussonderung und Lieferung von Abfällen zur Abfallentsorgung klargestellt. Diese Regelung hat insbesondere Auswirkungen auf die Bestimmung des Steuerschuldners bei der Abgabe von Energieerzeugnissen zur Entsorgung. Damit dürfte das bisherige Moratorium für die Besteuerung von sog. Ersatzbrennstoffen (siehe Deloitte Tax-News) endgültig auslaufen.

Ferner enthält die Verordnung Regelungen zu den energiesteuerlichen Pflichten bei der Lieferung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanische Energie und Verwendung durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde die Erstattung von Energie- und Stromsteuer in den sog. Contracting-Fällen eingeschränkt (siehe Deloitte Tax-News). Die nunmehr vorliegende Verordnung nimmt die bisher durch das BMF-Schreiben vom 25.01.2011 (siehe Deloitte Tax-News) geregelten Pflichten der am Contracting beteiligten Vertragsparteien, z.B. Abgabe einer Selbsterklärung des Verwenders der Sekundär- bzw. Nutzenergie auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck und Bestätigung der jeweils verwendeten und an Dritte abgegebene Mengen, in die Energie- und Stromsteuerverordnung auf.

Obschon die Steuerentlastung nach § 9b StromStG bereits zum 01.01.2011 in Kraft getreten ist, waren bisher die Einzelheiten ihrer Anwendung in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung nicht geregelt. Diese Lücke wird nunmehr durch die Aufnahme der Anwendungsvorschriften hinsichtlich der Antragsfrist, des Entlastungsabschnitts und der einzureichenden Dokumente geschlossen. Ferner wurden parallele Vorschriften für die Steuerentlastung für die Herstellung von Industriegasen nach § 9c StromStG geregelt, die – wie die Vorschrift des § 9c StromStG selbst - allerdings noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission stehen.

Richten Sie Ihr energie- und stromsteuerliches Compliance Management entsprechend auf die Neuerungen ein. Wir unterstützen Sie dabei gern.

Ansprechpartner

Tino Wunderlich | Berlin
Olaf Kaping | Berlin

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