BMF: Aktualisierter Entwurf eines Schreibens zur befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze
Überblick
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Die Aufnahme einer Nichtbeanstandungsregelung für unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im B2B-Bereich für den Monat Juli ist neben den konkretisierten Hinweisen auf die Erfassung der Umsätze in den Erklärungen eine der wichtigsten Ergänzungen und bedeutet in der Praxis eine Erleichterung für alle betroffenen Unternehmen.
Hintergrund
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 23.06.2020 einen aktualisierten Entwurf des BMF-Schreibens vom 11.06.2020 veröffentlicht, welches die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 begleiten soll.
Der erste Entwurf war noch im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem BMF-Schreiben vom 11.08.2006 (siehe hierzu Deloitte Tax-News und Deloitte Tax-News) und ließ schon von daher noch einige Fragen offen. Darüber hinaus sah das Schreiben auch keine echten Erleichterungsmaßnahmen für die betroffenen Unternehmen z.B. in Form von Billigkeits- oder Nichtbeanstandungsregelungen für falsch ausgewiesene Umsatzsteuer während einer Übergangszeit vor.
Es ist daher sehr zu begrüßen, dass die jetzt vorliegende aktualisierte Fassung des Entwurfs nicht nur dort, wo es notwendig war, an die aktuelle Rechtslage angepasst wurde, sondern auch für den Monat Juli 2020 eine Nichtbeanstandungsregelung für unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer im B2B-Bereich vorsieht (Rz. 45 am Ende, Tz. 3.12), so wie es von diversen Verbänden und der Bundessteuerberaterkammer gefordert worden war. Dies dürfte neben dem konkretisierten Hinweis auf die Erfassung der Umsätze in den Umsatzsteuererklärungen die wichtigste Neuerung sein und bedeutet in der Praxis eine Erleichterung für alle betroffenen Unternehmen.
Welche praktischen Erleichterungen sieht der aktualisierte Entwurf des BMF-Schreibens vor?
B2B: Nichtbeanstandungsregelung (Juli 2020)
- Das BMF weist allgemein nochmals auf die Folgen eines überhöhten Steuerausweises hin (Rz. 18), nämlich, dass die ausgewiesene höhere Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG vom leistenden Unternehmer geschuldet wird und vom Leistungsempfänger nicht in voller Höhe als Vorsteuer abziehbar ist. Gleichzeitig ist eine Vereinfachungsregelung vorgesehen, nach der es bei Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) nicht beanstandet wird, wenn der leistende Unternehmer den überhöhten Steuerausweis nicht berichtigt und der Leistungsempfänger bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ausnahmsweise den höheren ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abzieht (Rz. 45 / Tz. 3.12).
Energielieferungen: Nichtbeanstandungsregelung für Abschlagsrechnungen
- Speziell im Zusammenhang mit der Besteuerung von Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie von Abwasserbeseitigung ist ergänzt worden, dass es nicht beanstandet wird, wenn Rechnungen über Abschlagszahlungen für die genannten Leistungen, die im 2. Halbjahr 2020 fällig werden, die Umsatzsteuer i.H.v. 19% bzw. 7% ausweisen, erst im Rahmen der Endabrechnungen korrigiert werden (Rz. 37). Voraussetzung ist, dass die ausgewiesene Umsatzsteuer auch abgeführt wird. Gleichzeitig soll es nicht beanstandet werden, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus diesen Abschlagsrechnungen auch den Vorsteuerabzug i.H.d. ausgewiesenen Steuer geltend machen, solange die Korrektur des Vorsteuerabzugs für die gesamte Leistung mit der Endabrechnung erfolgt.
Hinweise zur Erfassung der Umsätze in den Umsatzsteuererklärungen
- Die Hinweise zur ordnungsgemäßen Versteuerung von Anzahlungen und Teilentgelten sind nochmals präzisiert worden und enthalten jetzt auch Informationen dazu, wie der Vorsteuerabzug richtiggestellt werden muss (Rz. 8, 12).
- Zusätzlich hat das BMF jetzt aber auch allgemeine Hinweise zur Erfassung der Umsätze im 2. Halbjahr 2020 gegeben und klargestellt, dass alle steuerpflichtigen Umsätze und innergemeinschaftlichen Erwerbe kumuliert als „Umsätze zu anderen Steuersätzen“ (Zeilen 28 und 35 der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020) anzumelden sind (Rz. 4). Damit wird unsere Vermutung gestützt, dass es keine neuen Formulare für die Umsatzsteuererklärungen geben wird (vgl. Deloitte Tax-News).
Welche weiteren Neuerungen gibt es im Verhältnis zum ersten Entwurf?
Neben verschiedenen redaktionellen Anpassungen wurde der aktualisierte Entwurf im Wesentlichen noch in folgenden Bereichen ergänzt oder geändert:
- Das BMF hat seine Hinweise zum Umgang mit Dauerleistungen weiter ausgearbeitet und u.a. Hinweise zur Anpassung von Verträgen, die als Rechnungen anzusehen sind, ergänzt (Rz. 24).
- Die Ausführungen zur Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen sind an die aktuelle Rechtslage angepasst und präzisiert worden (Rz. 29, 30). Es wurde klargestellt, dass die Vereinfachungsregelung für die Einlösung von Gutscheinen in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.08.2020 nur für Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheine gilt. Eine entsprechende Vereinfachung ist zusätzlich auch schon für die Einlösung dieser Gutscheine zwischen dem 01.01.2021 und dem 28.02.2021 eingefügt worden (Rz. 48).
- Auch für die Steuerberichtigung bei der Erstattung von Pfandbeträgen ist eine zusätzliche Vereinfachungsregelung für das erste Quartal 2021 eingefügt worden (Rz. 49).
Wie geht es weiter?
Das BMF stimmt den Entwurf des Schreibens derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder ab. Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten. Am 29.06.2020 soll das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise) planmäßig vom Bundestag verabschiedet werden und auch die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgen. Es ist zu erwarten, dass dann auch kurzfristig das endgültige BMF-Schreiben veröffentlicht wird. Ob und welche weiteren Änderungen es geben wird, und ob insbesondere die Nichtbeanstandungsregelungen weiterhin enthalten sein werden, bleibt abzuwarten.
Fundstelle
Fundstelle
BMF, Aktualisierter Entwurf eines begleitenden BMF-Schreibens, Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020, 23.06.2020
