BMF: Aktualisierung UStAE
Das BMF passt den UStAE an die durch das JStG 2024, BEG IV und das Wachstumschancengesetz geänderte Rechtslage an.
Hintergrund
Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl 2024 I Nr. 108, vgl. Deloitte Tax News), dem BEG IV (BGBl. 2024 I Nr. 323, vgl. Deloitte Tax News) und dem JStG 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387, vgl. Deloitte Tax News) wurden wesentliche, umsatzsteuerrechtliche Vorschriften geändert (Grundsätzliches zur E-Rechnung: vgl. E-Rechnung sowie Deloitte Tax-News). Mit Schreiben vom 08.07.2025 passt das BMF den UStAE an die geltende Rechtslage an.
Verwaltungsanweisung vom 08.07.2025
Mit Schreiben vom 08.07.2025 nimmt das BMF zu den durch das Wachstumschancengesetz, das BEG IV und das JStG 2024 erfolgten Gesetzesänderungen Stellung und passt den UStAE entsprechend an.
Die wesentlichen Anpassungen sind folgende:
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen
Die durch das BEG IV erfolgte Verkürzung der Aufbewahrungsfristen von zehn auf acht Jahre gilt grundsätzlich für alle Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 31.12. 2024 noch nicht abgelaufen ist (§ 27 Abs. 40 Satz 1 UStG). Bei Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Wertpapierinstituten gilt diese Frist für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist (§ 27 Abs. 40 Satz 2 UStG). Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern relevant sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 14b Abs. 1 Satz 3 UStG i.V.m. § 147 Abs. 3 Satz 5 AO). Hierzu führt das BMF aus, dass dies insbesondere für Rechnungen gilt, die in Grundstücksfällen für die Vorsteuerberichtigung maßgeblich sind. In diesen Fällen endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist für das letzte Jahr des zehnjährigen Berichtigungszeitraums (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG). Zudem stellt das BMF klar, dass die zehnjährigen Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen (§ 22 Abs. 1 UStG, § 22f Abs. 1 bis 4 UStG) nicht verkürzt wurden.
Unberechtigter Steuerausweis in Gutschriften
Durch das JStG 2024 wurde § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG neugefasst. Danach schuldet eine Person, die zu Unrecht ausgewiesene USt dann, wenn die Steuer in einer Gutschrift an eine nicht unternehmerisch tätige Person falsch ausgewiesen wird und kein unverzüglicher Widerspruch, z. B. wegen fehlender Unternehmereigenschaft oder mangelnder Leistungserbringung, erfolgt (§ 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG). Wird eine Gutschrift an einen Unternehmer für eine nicht zum Steuerausweis berechtigende Leistung ausgestellt (z.B. Verkauf eines Wirtschaftsguts außerhalb des Unternehmens), schuldet der Leistende die Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.
Anhebung der Schwellenwerte
Die durch das Wachstumschancengesetz und das BEG IV eingeführten neuen Schwellenwerte wurden in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert für die Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € angehoben (§ 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Der Schwellenwert für monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 € auf 9.000 € wurde durch das BEG VI erhöht (§ 18 Abs. 2 Satz 2, 2a Satz 1 UStG, Abschn. 18.2 Abs. 1 Sätze 6 und 7, Abs. 3 Satz 2 UStAE). Die durch das BEG IV eingeführte, neue Bagatellgrenze für Wiederverkäufer von 750 € statt 500 € wurde ebenfalls in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommen (§ 25a Abs. 4 Satz 2 UStG, u. a. Abschn. 25a.1 Abs. 11a Satz 10 UStAE).
Betroffene Normen
§ 14c Abs. 2 Satz 2 UStG, § 18 Abs. 2 Satz 3, Abs. 2a Satz 1 UStG, § 25a Abs. 4 Satz 2 UStG, § 147 AO § 14 UStG, § 14b UStG, § 27 Abs. 38 UStG, § 34a Satz 4 UStDV
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 08.07.2025, III C 2 - S 7295/00005/003/080
