BMF: Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister gemäß § 22g UStG
Zahlungsdienstleister haben aufgrund der neuen Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.07.2024 Zeit, ihren Meldepflichten nachzukommen.
Hintergrund
Die neuen Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG), deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, gelten seit dem 01.01.2024 (siehe Deloitte Tax News; siehe Deloitte Tax News). Zahlungsdienstleister sind danach verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem BZSt zu übermitteln, wenn sie mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger je Kalendervierteljahr ausführen. Diese Informationen werden in der europäischen Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsverkehrssystem (Central Electronic System of Payment Information –CESOP) zentralisiert, wo sie gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden. Ziel dieser neuen Maßnahme ist es, das Aufdecken möglichen Mehrwertsteuerbetrugs im elektronischen Geschäftsverkehr zu erleichtern.
BMF-Schreiben
Im Rahmen des neuen BMF-Schreibens setzt sich die Finanzverwaltung mit den gesetzlichen Voraussetzungen der Verpflichtungen für Zahlungsdienstleister auseinander und definiert die zentralen Begriffe der Norm. Ebenso ausführlich geht die Finanzverwaltung auf die Berechnung der Meldeschwelle von über 25 grenzüberschreitenden Zahlungen ein und gibt Hinweise zum Übermittlungsverfahren.
Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.07.2024
Im Hinblick auf die Übermittlung der ersten Meldung für das Kalendervierteljahr beinhaltet das Schreiben eine Nichtbeanstandungsregelung. Grundsätzlich ist die Meldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das BZSt spätestens bis zum Ende des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu übermitteln. Die erstmalige Abgabe der Meldung ist danach am 30.04.2024 an das BZSt zu übermitteln. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn Zahlungsdienstleister die Informationen nach
§ 22g Abs. 4 UStG für das erste Kalendervierteljahr 2024 erst bis zum 31.Juli 2024 übermitteln.
Sanktionen
Ferner weist die Finanzverwaltung auf die drohenden Sanktionen in Form von Bußgeldern von bis zu EUR 5.000 hin, die bei Missachtung der Aufzeichnungs-, Melde- oder Aufbewahrungspflichten nach § 22g Abs. 4 bis 6 UStG drohen.
Anmerkung
Das BMF-Schreiben konkretisiert die Pflichten für die Zahlungsdienstleister und erklärt zentrale Begriffe wie „Zahlungsdienste", „Zahlung" und „grenzüberschreitende Zahlung" und schafft damit mehr Rechtssicherheit in der Anwendung der Norm und deren Verständnis. Darüber hinaus weist die Finanzverwaltung auf die Leitlinien des MwSt-Ausschusses hin, die zwar rechtlich unverbindlich, aber als Auslegungshilfe herangezogen werden können. Praktische Unsicherheiten bleiben aber u.a. im Bereich der Aggregation von Zahlungen bestehen. Zahlungsdienstleister müssen Zahlungen mehrerer Zahlungsmethoden bzw. an unterschiedliche Zahlungsdienstleister desselben Zahlungsempfängers zur Berechnung der Meldeschwelle zusammenzählen. Herausforderungen bestehen insbesondere bei Überweisungen ins Drittland, bei der die Aufzeichnungspflicht den Zahlungsdienstleister des Zahlenden trifft. Anhand der dem Zahlungsdienstleister vorliegenden Informationen ist das oftmals jedoch nicht eindeutig feststellbar. Das betrifft etwa den Fall, wenn unterschiedliche Zahlungskonten vorliegen und bestimmt werden muss, ob diese mit demselben Zahlungsempfänger verbunden sind. Aus Sicht der betroffenen Zahlungsdienstleister ist, die von der Finanzverwaltung gewährte „Fristverlängerung“ bis zum Juli diesen Jahres zu begrüßen, da damit noch ein wenig Zeit verbleibt, die Aufzeichnungs- und Meldeprozesse im Einzelfall zu optimieren.
Betroffene Normen
§ 22g UstG
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 28.12.2023, III C 5 - S 7420/20/1000
Weiterführende Literatur
European Commission, Tax and Customs Union, C entral Electronic System of Payment information (CESOP)
Deloitte-Tax-News:
EU: CESOP geht am 01.01.2024 in Betrieb – Meldung von Zahlungsdaten von Zahlungsdienstleistern
Aufsätze:
Kurtz/Grünwald, Neue Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister ab dem 1.1.2024 und das Zusammenspiel zwischen BZSt und CESOP, RdZ, 1.2023, S. 49ff.
L’habitant, Aufzeichnungs-, Melde- und Aufbewahrungspflichten für Zahlungsdienstleister gemäß § 22g UStG (CESOP), MwStR 2023, 564ff