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31.10.2011
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Energiebesteuerung von Abfällen und Auslaufen des Moratoriums klargestellt

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem an die Verbände gerichteten Schreiben vom 27.10.2011 über das in der Vergangenheit bestandene Moratorium für die Besteuerung von Abfällen (Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Energiesteuergesetz) für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Durchführungsverordnung zum 30. September 2011 informiert.

Aufgrund des vorgenannten Moratoriums – eingeführt durch die Verfügungen der Bundesfinanzdirektion Südwest vom 30. Januar 2009 – V 8205 B – 1 – 09 – Z 22 4 (VSt) und vom 11. April 2011 – V 8201 B – 3/11 – ZF 2201 - wurden in der Vergangenheit feste, kohlenwasserstoffhaltige Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Energiesteuergesetz,, trotz ihrer Eigenschaft als Steuergegenstand, nicht besteuert.

Durch die Neueinführung des § 1b Absatz 1 EnergieStV mit der Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) wurde der Steuergegenstands des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Energiesteuergesetz (EnergieStG) u. a. in der Form eingeschränkt worden, dass künftig bestimmte Abfälle mit einem durchschnittlichen Heizwert von nicht mehr als 18 MJ/kg nicht als Steuergegenstand gelten (§ 1b Absatz 1 Nummer 3 EnergieStV). Letztgenannte Vorschrift steht jedoch noch unter einem beihilferechtlichen Genehmigungsvorbehalt. Diese Genehmigung der Europäischen Kommission steht noch aus. Solange die Genehmigung durch die Europäische Kommission noch nicht erteilt wurde, bleibt diese Regelung nicht anwendbar.

Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium hat die Hauptzollämter angewiesen, bis zu diesem Zeitpunkt wie folgt zu verfahren:

Das einleitend genannte Moratorium hat sich für Waren, die nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 und 2 EnergieStV seit dem 30. September 2011 von der Besteuerung ausgenommen sind, ab diesem Zeitpunkt erledigt. Dies betrifft:

  • Klärschlamm nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und 4 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • Siedlungsabfälle des Abfallschlüssels 20 03 nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

Hingegen gilt das Moratorium für andere Abfälle nach der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung, die im Durchschnitt einen Heizwert von höchstens 18 Megajoule je Kilogramm haben, aufgrund der noch fehlenden Beihilferechtlichen Genehmigung bis auf weiteres fort. Von dieser Ausnahme werden ausschließlich feste kohlenwasserstoffhaltige Abfälle, nicht hingegen Altöle, Lösungsmittel oder andere – insbesondere flüssige – Energieerzeugnisse, die als Heizstoff verwendet werden, umfasst. Letztere sind Gegenstand des Besteuerungsverfahrens.

Laut BMF gilt das Moratorium jedoch bis zum Ende des Jahres 2011 fort für alle anderen festen Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG mit einem durchschnittlichen Heizwert von mehr als 18 Megajoule je Kilogramm. Zum Jahresende wird das Moratorium aufgehoben. Diese Energieerzeugnisse unterliegen ab dem 1. Januar 2012 der Besteuerung.

In diesem Zusammenhang ist für die Praxis der Abfallentsorgung auch die Bestimmung des Steuerschuldners des neuen § 49a EnergieStV von besonderer Bedeutung.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift gelten andere als in § 4 EnergieStG genannte Energieerzeugnisse als erstmals im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben, wenn der Abgebende einen nach außen hin objektiv erkennbaren Willen offenbart, ein Energieerzeugnis zu den genannten Zwecken abzugeben.

Ferner definiert § 49a Satz 2 EnergieStV, dass eine erstmalige Abgabe als Heizstoff im Sinn des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EnergieStG bei Energieerzeugnissen nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 EnergieStG dann nicht vorliegt, wenn die Energieerzeugnisse zur Abfallentsorgung ausgesondert oder geliefert werden und nicht ausdrücklich eine Bestimmung als Heizstoff vorgenommen wird.

Die Hauptzollämter werden dieses Schreiben entsprechend umsetzen. Sie sind also gut beraten, Ihre Praxis nach diesen Vorstellungen der Finanzverwaltung zu überprüfen und gegebenenfalls Verträge und Prozesse entsprechend anzupassen.

Ansprechpartner

Tino Wunderlich | Berlin
Olaf Kaping | Berlin

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