BMF: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen
Das BMF hält in seinem Schreiben vom 01.12.2015 fest, dass auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).
Inhalt
Laut des BMF-Schreiben gilt für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2016 Folgendes:
• Goldmünzen
Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.
Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2016 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 32.308 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
• Silbermünzen
Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2016 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 416 Euro je Kilogramm vorzunehmen.
Fundstelle
BMF, Schreiben v. 01.12.2015, III C 2 - S-7246/14/10002