BMF: Finanzverwaltung überarbeitet Verwaltungsanweisung zur Steuerbefreiung für Transportgüterversicherungen
Die Finanzverwaltung hat ein neues BMF-Schreiben zu der Anwendung des § 4 Nr. 10 VersStG veröffentlicht. Das Schreiben klärt Anwendungsfragen zur Steuerbefreiung für Transportgüterversicherungen.
Hintergrund
§ 4 Nr. 10 VersStG befreit das Versicherungsentgelt für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung oder Kriegsrisikoversicherung von der Versicherungsteuer, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden.
Transportgüterversicherung im Zusammenhang mit dem Transport
Nach Auffassung der Finanzverwaltung kommt die Steuerbefreiung nur zur Anwendung, wenn die Versicherungsprämie für Risiken bezahlt wird, die sich entweder unmittelbar beim Transport realisieren, oder zumindest einen engen zeitlichen und örtlichen Bezug zu dem in Rede stehenden Transportvorgang aufweisen. Dies beinhaltet auch Prämienanteile für von der Transportgüterversicherung umfasste Güterfolge- und Vermögensschäden. Zudem erfasst die Steuerbefreiung inländische sog. Vor- oder Nachreisen, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die für die letztendliche Ausfuhr aus dem Inland oder Einfuhr in das Inland bestimmt sind.
Transportgüterversicherung im Zusammenhang mit Lagerungen
Prämien für die Mitversicherung einer transportbedingten Zwischenlagerung sind nach Auffassung der Finanzverwaltung steuerfrei, unabhängig davon, ob die Zwischenlagerung bis zu einer üblichen Dauer (bis zu 60 Tagen) integraler Bestandteil einer steuerfreien Transportgüterversicherung ist oder ob eine Zulageprämie bzw. Zuschlagsprämie wegen eines über die übliche Dauer hinausgehenden Zeitraums entrichtet wird. Ebenso steuerfrei sind Prämien oder Prämienanteile für die vom Versicherungsnehmer (Versicherten) veranlassten Zwischenlagerungen bis zu 60 Tagen, wenn sie integraler Bestandteil einer steuerfreien Transportgüterversicherung sind. Vom Versicherungsnehmer veranlasste Zwischenlagerungen bis zu 60 Tagen, die nicht integraler Bestandteil einer Transportversicherung sind, sind nicht von der Versicherungsteuer befreit, ebensowenig wie Zulageprämien bzw. Zuschlagsprämien, die wegen einer vom Versicherungsnehmer (Versicherten) veranlassten Überschreitung der Zwischenlagerung von 60 Tagen entrichtet werden.
Transportgüterversicherung im Zusammenhang mit Ausstellungen
Die Steuerbefreiung erfasst nach Auffassung der Finanzverwaltung Versicherungsprämien für Ausstellungsgüter gegen Verlust oder Beschädigung während der Transporte, Lagerungen und Ausstellungszeiten, soweit die Versicherung sich auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden. Derartige Ausstellungsversicherungen gelten unter diesen Voraussetzungen insgesamt als steuerfreie Transportgüterversicherung. Die Steuerbefreiung ist auch einschlägig, sofern die Ausstellungsgüter während der Ausstellungszeit gegen Diebstahl o.ä. abgesichert sind. Zulageprämien bzw. Zuschlagsprämien, die z.B. wegen Verlängerung der Ausstellung entrichtet werden, sind nicht begünstigt, ebensowenig wie die Absicherung von transportierten Gütern wegen Schäden anlässlich einer Dauerausstellung.
Versicherung im sonstigen Zusammenhang mit dem Gütertransport
Eine Versicherung, mit der Deckungslücken einer anderweitig versicherten Grunddeckung geschlossen werden (sog. Konditionsdifferenzdeckung, KDF) ist steuerfrei, wenn sie sich auf Konditionen einer versicherungssteuerfreien Transportgüterversicherung bezieht. Steuerpflichtig sind Haftpflichtversicherungen, insbesondere die Verkehrshaftungsversicherung und die Speditionsversicherung, ebenso wie die private Valorenversicherung und Reisegepäckversicherung.
Kombinationen von steuerfreien und steuerpflichtigen Versicherungen
Die Finanzverwaltung weist auf die BFH-Entscheidung vom 13.12.2011 (II R 26/10, BStBl. II 2013, 596) hin, wonach bei der Kombination von mehreren Versicherungen, die isoliert betrachtet teils steuerbefreit, teils steuerpflichtig sind, das gesamte für das Versicherungspaket gezahlte Versicherungsentgelt steuerpflichtig ist, wenn das für die steuerbefreite Versicherung zu zahlende Entgelt nicht gesondert im Versicherungsvertrag ausgewiesen ist. Diese Rechtsprechung gilt auch in Fällen, bei denen eine versicherungssteuerfreie Transportgüterversicherung mit einer Absicherung von versicherungssteuerbaren und steuerpflichtigen Risiken kombiniert wird. Dies betrifft insbesondere die Kombination von Transportgüterversicherungen in sog. General-, Umsatz- oder Abschreibungspolicen, die nicht zwischen steuerfreien und nicht befreiten inländischen Transportgüterversicherungen unterscheiden. Im Hinblick darauf, dass eine Aufteilung der Prämie in einen steuerpflichtigen Inlandsanteil und einen steuerfreien Auslandsanteil immer erst in der Prämienrechnung vorgenommen werden kann, wendet die Finanzverwaltung die o.g. Rechtsprechung jedoch modifiziert an.
Zur Vermeidung der Erstreckung der Versicherungssteuerpflicht auf die steuerfreien Anteile reicht es aus, dass im Versicherungsvertrag eine Aufteilung vorgenommen wird und der jeweilige prozentuale Anteil am Versicherungsentgelt als Schätzwert beziffert wird. Erst in der endgültigen Prämienabrechnung ist der Anteil am Versicherungsentgelt, der auf die steuerfreien Transportgüter-Risiken entfällt, in einem genauen Betrag auszuweisen. Bei Transportgüterversicherungen in General-, Umsatz- oder Abschreibepolicen sind die steuerfreien und steuerpflichtigen Anteile des Versicherungsentgelts anhand der Anmeldeblätter zu ermitteln, die der Versicherer zur Prämienberechnung vom Versicherungsnehmer erhält.
Betroffene Norm
§ 4 Nr. 10 VersStG
Fundstelle
BMF-Schreiben vom 01.10.2021, III C 4 - S 6405/20/10002 :002
