BMF: Garantiezusagen von Kfz-Händlern als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung
Aktuell: Mit Schreiben vom 18.10.2021 ändert die Finanzverwaltung den Anwendungszeitraum auf Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2022 abgegeben werden.
BMF-Schreiben vom 18.06.2021: Die Finanzverwaltung ändert den Anwendungszeitraum auf Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2021 abgegeben werden. Außerdem weist das BMF darauf hin, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig gelten und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.
Die Finanzverwaltung ändert ihre Auffassung und bewertet entgeltliche Garantiezusagen durch Kfz-Händler als umsatzsteuerlich eigenständige Leistung. Versicherungsteuerrechtlich erfolgen die Garantiezusagen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, so dass der Garantiegeber die Versicherungsteuer anzumelden und abzuführen hat. Die neuen Grundsätze sind auf Garantiezusagen anzuwenden, die nach dem 30.06.2021 abgegeben werden.
Hintergrund
Die umsatzsteuerliche Beurteilung entgeltlicher Garantiezusagen im Fahrzeughandel ist in den letzten Jahren immer wieder Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. In den Jahren 2002 und 2003 hat der BFH entschieden, dass die Verschaffung von Versicherungsschutz durch einen Kfz-Händler eine eigenständige, steuerfreie Leistung ist (BFH, Urteil vom 09.10.2002, V R 67/01, BStBl II 2003, 378; Urteil vom 16.01.2003, V R 16/02, BStBl II 2003, 445; Urteil vom 30.01.2003, V R 13/02, BFH/NV 2003, 669). Hingegen sah der BFH die entgeltliche Garantiezusage eines Autoverkäufers, die dem Käufer ein Wahlrecht zwischen dem Reparaturanspruch gegen den Verkäufer oder dem Reparaturkostenersatzanspruch gegen den Versicherer einräumt, als steuerpflichtig an (BFH, Urteil vom 10.02.2010, XI R 49/07, BStBl 2011 II S. 1109).
Mit Urteil vom 14.11.2018 ordnete der BFH (XI R 16/17) die entgeltliche rückversicherte Garantiezusage eines Kfz-Händlers nicht als unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern als eigenständige umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung ein (siehe Deloitte Tax-News).
Verwaltungsanweisung
Das BMF hat auf diese Rechtsprechung (XI R 16/17) reagiert und Abschn. 3.10 Abs. 6 Nr. 3 UStAE sowie Abschn. 4.10.1 Abs. 4 Satz 3 UStAE neu gefasst.
Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 25.02.1999, C-349/96, CCP) stellt das BMF klar, dass die Leistung, zu deren Erbringung sich der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet, auch in Beistandsleistungen in Form von Sachleistungen bestehen kann, um als Versicherungsleistung qualifiziert zu werden.
Im Einzelnen äußert sich das BMF zu den folgenden Sachverhaltsgestaltungen:
Anspruch des Käufers auf Reparatur oder Kostenersatz gegen den Verkäufer
Wird mit der entgeltlichen Garantiezusage des Kfz-Verkäufers ein Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz im Garantiefall begründet, besteht ein Versicherungsverhältnis i.S.d VersStG zwischen Verkäufer und Käufer.
Die Leistungen aus der entgeltlichen Garantiezusage sind nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Die umsatzsteuerfreien Leistungen umfassen die Gewährung des Versicherungsschutzes sowie die Geld- oder Reparaturleistung des Verkäufers zugunsten des Käufers im Garantiefall, Abschn. 4.10.1 Abs. 4 Satz 3 UStAE.
Wird die Garantiezusage hingegen in Verbindung mit dem Abschluss eines Vollwartungsvertrages erteilt, liegt eine grundsätzlich umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor.
Absicherung des Verkäufers bei einem (anderen) Versicherer
Sichert sich der Verkäufer als Versicherer bei einem anderen Versicherer gegen Garantiefälle ab, wird grundsätzlich ein Rückversicherungsverhältnis i.S.d. § 4 Nr. 1 VersStG begründet.
Erteilt der Verkäufer die Garantiezusage indes in Verbindung mit dem Abschluss eines Vollwartungsvertrages, besteht zwischen Verkäufer und dem Versicherer ein Erstversicherungsverhältnis.
Wahlrecht des Käufers zwischen Reparatur durch den Verkäufer oder Reparaturkostenersatz durch einen anderen Versicherer
Hat der Käufer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen dem Reparaturanspruch gegen den Verkäufer oder dem Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen anderen Versicherer, werden ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer einerseits sowie ein Versicherungsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem anderen Versicherer andererseits begründet.
Die Leistungen aus Garantiezusagen des Verkäufers sind nach § 4 Nr. 10 Buchst. a bzw. b UStG umsatzsteuerfrei.
Versicherungsschutz des Käufers durch eine vom Verkäufer abgeschlossene Versicherung für fremde Rechnung
Hat der Verkäufer einen Versicherungsvertrag abgeschlossen, aus dem sich Ansprüche des Käufers gegen den Versicherer ergeben, gelten für den dem Käufer in Rechnung gestellten Betrag, der den Betrag übersteigt, den der Verkäufer an den Versicherer abführt, die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 29.11.2017 (III C 4 - S 6403/15/10001, BStBl 2017 I S. 1674) zu Verkaufsaufschlägen als Versicherungsentgelt (vgl. Deloitte Tax-News).
Anwendbarkeit
Die Grundsätze sind auf Garantiezusagen, die nach dem 30.06.2021 abgegeben werden, anzuwenden. Für Garantiezusagen vor dem 01.07.2021 ist eine Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen.
Anmerkung
Das BMF stellt klar, dass die Ansicht des BFH (Urteil vom 10.02.2010, XI R 49/07, BStBl 2010 II S. 1109), wonach die Garantie eines Autoverkäufers, die dem Käufer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen der Reparatur durch den Händler oder dem Reparaturkostenersatz durch den Versicherer einräumt, ein durch die Einstandspflicht des Verkäufers geprägtes eigenständiges, umsatzsteuerpflichtiges Leistungsbündel darstellt, obsolet ist.
Für die Beurteilung des Vorliegens einer umsatzsteuerfreien Versicherungsleistung ist weiterhin die Ausgestaltung der Garantiebedingungen im Einzelfall maßgeblich. Die für die Garantiezusage in Verbindung mit dem Abschluss eines Vollwartungsvertrages geltenden Besonderheiten sind zu beachten.
Die Einordnung der entgeltlichen Garantiezusage als umsatzsteuerfreier Versicherungsumsatz kann sich für Unternehmer als nachteilig erweisen, da der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen ist, soweit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst b oder Nr. 2 Buchst. b UStG nicht vorliegen.
Betroffene Normen
§ 4 Nr. 10 Buchst. a und b UStG
§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1, 4 Nr. 1 VersStG
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 18.10.2021, III C 3 -S 7163/19/10001 :001
BMF, Schreiben vom 18.06.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001
BMF, Schreiben vom 11.05.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001