BMF: Grundsätzlich keine Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Beförderungsleistungen von Unterfrachtführern
Das BMF hält an der restriktiven Auslegung der Steuerbefreiungsvorschrift gemäß § 4 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG fest und äußert sich präzisierend zu Haupt- und Unterfrachtführerkonstellationen. Auf was muss sich das Speditionsgewerbe jetzt einstellen?
Hintergrund
Grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen sind unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 3 Buchst. a UStG steuerfrei. Bis zur EuGH Entscheidung in der Rechtssache L.C. (Urteil vom 29.06.2017, C-288/16) vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Steuerfreiheit der Leistungen im Zusammenhang mit Ausfuhrlieferungen nicht voraussetzt, dass die entsprechenden Umsätze unmittelbar an den Ausführer oder den tatsächlichen Empfänger erbracht werden. Die Steuerbefreiung wurde ausdrücklich auch für Leistungen des Unterfrachtführers und für die Besorgung entsprechender Leistungen gewährt. In der Rechtssache L.C. entschied der EuGH dann, dass die Steuerbefreiung nicht anwendbar ist, wenn es sich bei der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat handelt, bei dem die Leistungen nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände erbracht werden.
Mit Schreiben vom 06.02.2020 reagierte die Finanzverwaltung und schloss sich der Auffassung des EuGH an. Beförderungen von Gegenständen in das Drittland sind steuerfrei, wenn die Beförderungsleistung vom Frachtführer unmittelbar an den Versender oder Empfänger erbracht wird. Hingegen sind Leistungen von Unterfrachtführern vom Anwendungsbereich der Steuerbefreiung grundsätzlich ausgenommen. In der Praxis traten allerdings vermehrt Zweifelsfragen zur Person des Versenders im Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil sowie Schwierigkeiten bei der Umsetzung, insbesondere bei programmgesteuerten Abläufen, auf. Um den Unternehmern daher mehr Zeit für die Umsetzung zu geben, verlängerte die Finanzverwaltung mit einem späteren Schreiben den Zeitraum der Nichtbeanstandungsregelung. Die Finanzverwaltung beanstandet es daher für vor dem 31.12.2021 ausgeführte Umsätze nicht, wenn die bisherige Rechtslage zu Abschn. 4.3.2 Abs. 4 UStAE angewendet wird.
Änderung des Abschn. 4.3.2 Abs. 4 und Abs. 3 UStAE
Mit Schreiben vom 27.09.2021 hat das BMF erneut den Umsatzsteueranwendungserlass geändert und weitere Klarstellungen hinzugefügt.
Grenzüberschreitende Beförderungsleistungen von Unterfrachtführern bleiben grundsätzlich steuerpflichtig. Denn der Unterfrachtführer erbringt seine Beförderungsleistung nicht unmittelbar an den Versender oder Empfänger, sondern an den Hauptfrachtführer. Versender ist der liefernde Unternehmer. Empfänger ist der Abnehmer.
Bedient sich der Hauptfrachtführer zur Bewirkung des Beförderungserfolgs eines Unterfrachtführers und werden zudem Gegenstände befördert, für die der Hauptfrachtführer der liefernde Unternehmer ist, liegt eine gemischte Sendung vor. In diesem Fall gilt grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Lediglich die grenzüberschreitende Beförderungsleistung des Unterfrachtführers bezüglich der Gegenstände, für die der Hauptfrachtführer der liefernde Unternehmer ist, ist steuerfrei. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn die Beförderungsleistung insgesamt als steuerpflichtig behandelt wird.
Für Hauptfrachtführer gelten besondere Nachweispflichten. Der Hauptfrachtführer hat nachzuweisen, dass er Leistungen unmittelbar an den Versender oder den Empfänger erbringt. War trotz Aufwendung der gebotenen Sorgfalt nicht zu erkennen, dass die Angaben unzutreffend waren, kann die Steuerbefreiung im Billigkeitswege dennoch gewährt werden.
Die Grundsätze sind für Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 ausgeführt werden.
Anmerkung
Die Finanzverwaltung geht im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung in Rechtssache L.C. weiterhin davon aus, dass die Steuerbefreiung für grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen grundsätzlich restriktiv auszulegen ist. Nach dem EuGH setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die Leistungen tatsächlich zur Ausfuhr oder Einfuhr beitragen und unmittelbar an den Ausführer, den Einführer oder den Empfänger der Gegenstände erbracht werden (Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL). Auch nach der Verwaltungsauffassung ist für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung das Unmittelbarkeitskriterium entscheidend.
Betroffene Unternehmer im Speditionsgewerbe, insbesondere Subunternehmer, sollten vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung prüfen, ob sie Leistungen in vergleichbaren Konstellationen erbringen.
Betroffene Normen
§ 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa UStG, Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL
Fundstellen
BMF, Schreiben vom 27.09.2021, III C 3 - S 7156/19/10002 :006
BMF, Schreiben vom 14.10.2020, III C 3 - S 7156/19/10002 :002
BMF, Schreiben vom 02.06.2020, III C 3 - S 7156/19/10002 :002
BMF, Schreiben vom 06.02.2020, III C 3 - S 7156/19/10002 :001
EuGH, Urteil vom 29.06.2017, C-288/16, L.C.