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16.08.2017
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen – Übernahme der geltenden BFH-Rechtsprechung

 Das Bestehen und die Abtretbarkeit des Anspruchs des leistenden Unternehmers gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer ist im Rahmen des Festsetzungsverfahrens von der Finanzverwaltung zu prüfen

BMF-Schreiben

 Mit der Übernahme der Grundsätze aus dem BFH-Urteil vom 23.02.2017, V R 24/16, VR 16/16 stellt das BMF klar, dass die Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen nach § 27 Abs. 19 UStG nur dann erfolgen kann, wenn dem leistenden Unternehmer ein abtretbarer Anspruch auf die Zahlung der entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht oder zugestanden hat (siehe Deloitte Tax-News). In diesen Fällen kann der leistende Unternehmer die gesetzlich entstandene und von ihm geschuldete Umsatzsteuer zivilrechtlich gegenüber dem Leistungsempfänger zusätzlich zum Netto-Entgelt geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Parteien von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen sind. Die Rechnung des leistenden Unternehmers muss das Entgelt ohne den Steuerbetrag ausweisen und den ausdrücklichen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG enthalten. Ferner muss der Leistungsempfänger die Steuer bereits abgeführt haben. Der Anspruch des leistenden Unternehmers folgt regelmäßig aus § 313 Abs. 1 BGB, aus § 313 Abs. 2 BGB oder ist im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu ermitteln und entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger einen Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung stellt. Das Bestehen und die Abtretbarkeit des Anspruchs des leistenden Unternehmers gegen den Leistungsempfänger werden im Rahmen des Festsetzungsverfahrens von der Finanzverwaltung geprüft. Ein zwischen den Parteien nach § 399 BGB vereinbartes Abtretungsverbot entfaltet unter den Voraussetzungen des § 354a HBG keine Wirkung und steht der Anwendbarkeit des § 27 Abs. 19 UStG damit nicht entgegen.

Anmerkung

 Das BMF-Schreiben schafft Klarheit und Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmer. Auch die Klarstellung, dass die Finanzverwaltung im Rahmen des Festsetzungsverfahrens und nicht erst im Erhebungsverfahren zu prüfen hat, ob der leistende Unternehmer einen abtretbaren Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer hat, ist zu begrüßen.

Betroffene Norm

 § 27 Abs. 19 UStG, § 13b Abs. 5, Abs. 2 UStG; § 313 BGB; § 354a HGB

Fundstelle

 BMF, Schreiben vom 26.07.2017, III C 3 – S 7279/11/10002-09

Ihre Ansprechpartner

Dr. Ulrich Grünwald
Partner

ugruenwald@deloitte.de
Tel.: 030 25468-258

Dr. Diana-C. Kurtz
Manager

dkurtz@deloitte.de
Tel.: 089 29036-8025

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