BMF: Leistungsort bei Kongressen
Inhalt
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen durch die Veranstalter an die Aussteller handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.
Werden neben der Überlassung von Standflächen mindestens drei weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistung anzusehen - sog. Veranstaltungsleistung -, bestimme sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist (vgl. Abschnitt 3a. 4 Abs. 1 und 2 UStAE).
Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum oder Teile hiervon einschließlich des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während und nach dem Kongress an den Veranstalter, ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde den Ausführungen entsprechend angepasst.
Anmerkung
Diese Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer abweichend von Abschnitt 3a.4 Abs. 2a UStAE bis zum 31.05.2015 erbrachte Leistungen als Umsätze im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG behandelt haben bzw. behandeln.
Fundstelle
BMF, Schreiben v. 21.05.2015, IV D 3 - S 7117-a/0 :001