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24.03.2015
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)

Das BMF hat zu den Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets (§ 13b Absatz 2 Nr.11 UStG) zum 01.01.2015 Stellung genommen

Hintergrund

Durch Artikel 11 i. V. m. Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 01.01.2015 neu gefasst. Einerseits wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen dabei eingeschränkt. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen sind nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Andererseits wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Bagatellgrenze von 5.000 Euro eingeführt.

Inhalt

Diese Änderungen haben zur Folge, dass bei nach dem 31.12.2014 ausgeführten Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UStG ist, wenn er Gegenstände i. S. d. Anlage 4 des UStG in der Fassung von Art. 11 Nr. 2 des Zollkodex-Anpassungsgesetzes erwirbt und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt. Werden nach dem 31.12.2014 Gegenstände geliefert, die mit Wirkung vom 01.01.2015 nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten sind (z. B. Selen sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen) oder deren Summe der Bemessungsgrundlagen im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs weniger als 5.000 EUR beträgt, ist der leistende Unternehmer Steuerschuldner.

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 ausgeführt werden.

Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 01.10.2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.07.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30.09.2014 und vor dem 01.07.2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 31.12.2014 und vor dem 01.07.2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 01.01.2015 durch Art. 11 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31.12.2014 und vor dem 01.07.2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde den Ausführungen entsprechend geändert.

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 13.03.2015, IV D 3 - S 7279/13/10003

Weitere Fundstellen

Erweiterung der Nichtbeanstandungsregel - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG), siehe Deloitte Tax-News (26.01.2015)

Einführung einer Bagatellgrenze bei der Lieferung von edlen und unedlen Metallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 i.V.m. Anlage 4 des UStG), siehe Deloitte Tax-News (15.01.2015)

Zollkodex-Gesetz: Bundesrat stimmt nach Protokollerklärung der Bundesregierung zu, siehe Deloitte Tax-News (19.12.2014)

BMF: Verlängerung der Nichtbeanstandungsregel – Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG), siehe Deloitte Tax-News (08.12.2014)

Ihre Ansprechpartner

Markus Lamm
Senior Manager

mlamm@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-2205

Nico Löhr
Consultant

nloehr@deloitte.de
Tel.: 0211 8772-4145

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