BMF: Überarbeitete Schreiben zum Forschungszulagengesetz erwartet – Überblick für Unternehmen
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht in nächster Zeit ein überarbeitetes BMF-Schreiben zur Gewährung von Forschungszulagen nach dem Forschungszulagengesetz. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurde die maximale Bemessungsgrundlage von zuvor EUR 4 Mio. auf EUR 10 Mio. je Wirtschaftsjahr erhöht. Die neue Bemessungsgrundlage gilt für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, bis zu diesem Tag gelten die alten Regelungen. Diese und weitere Änderungen sollen in dem überarbeiteten Schreiben enthalten und spezifiziert sein. Das überarbeitete BMF-Schreiben ersetzt ab der Veröffentlichung das bisherige BMF-Schreiben vom 7. Februar 2023. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuerungen entsprechend der Entwurfsversion zum BMF-Schreiben zusammengefasst.
Unternehmen müssen sowohl die Lohnkonten als auch individuelle Arbeitszeitaufzeichnungen für alle Mitarbeitenden führen, die in einem begünstigten FuE-Vorhaben tätig sind. Diese Unterlagen sind auf Anforderung der Finanzverwaltung vorzulegen, spätestens im Rahmen einer Betriebsprüfung werden sie gesichtet. Neu im BMF-Schreiben ist der ausdrückliche Hinweis, dass die Beweislast vollständig beim Antragsteller liegt. Fehlende oder fehlerhafte Dokumentationen führen dazu, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Eine Erleichterung bei der Nachweisführung, etwa durch pauschale Ansätze oder vereinfachte Verfahren, ist nicht vorgesehen.
Für Unternehmen, welche über kein revisionssicheres System zur Dokumentation der förderfähigen Arbeitsstunden verfügen, bedeutet dies, dass sie im Kontext der Forschungszulage ein Vorgehen zur Erstellung lückenloser und nachvollziehbarer Zeitnachweise etablieren müssen. Nicht eindeutige Nachweise können zu einer Kürzung der steuerlichen Forschungszulage in der entsprechenden Höhe führen, im Falle einer nachgelagerten Prüfung zu einer Rückzahlung einschließlich Verzinsung.
Wertminderung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter
Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes am 28.03.2024 können Wertminderungen bestimmter abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Laborausstattung oder Prüfstände) als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt wurde und ausschließlich eigenbetrieblich in einem begünstigten FuE-Vorhaben verwendet wird, das ebenfalls nach diesem Stichtag begonnen hat. Die Berücksichtigung erfolgt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Über die technische Notwendigkeit des Einsatzes des Wirtschaftsgutes im Vorhaben entscheidet – wie auch im Falle von FuE-Aufträgen – die Bescheinigungsstelle Forschungszulage im Zuge des Antrags auf FuE-Bescheinigung. Vage bleibt das BMF-Schreiben zu den Nachweispflichten, wenn ein Wirtschaftsgut nur teilweise in begünstigten FuE-Vorhaben verwendet wird, also wie belegt werden muss, dass eine Anlage z.B. nur zu 50% für FuE-Zwecke genutzt wird.
Die Berechnung der Wertminderung richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Damit können etwa auch Sonderabschreibungen und die Abschreibungsregeln des Investitionssofortprogramms berücksichtigt werden. Die Förderfähigkeit von Wirtschaftsgütern macht die Forschungszulage für Unternehmen mit kapitalintensiven FuE-Tätigkeiten noch attraktiver.
Sollte bereits ein positiver Bescheid der Bescheinigungsstelle für ein FuE-Vorhaben vorliegen, können entsprechende Wirtschaftsgüter nachträglich über das Antragsportal der Bescheinigungsstelle beantragt werden.
Auftragsforschung – Erhöhter Fördersatz
Das neue BMF-Schreiben bildet auch die Erhöhung des förderfähigen Anteils des Entgelts für Auftragsforschung von bisher 60 Prozent auf 70 Prozent ab. Diese Erhöhung gilt für Aufträge, die nach dem 27. März 2024 vergeben wurden. Zusätzlich gilt, dass das Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2023 begonnen haben muss und die Aufwendungen nach dem 27. März 2024 entstanden sind. Unternehmen müssen den Zeitpunkt der Auftragsvergabe und die Entstehung der Aufwendungen eindeutig dokumentieren, um den erhöhten Fördersatz in Anspruch nehmen zu können.
Besonders KMU können von den Änderungen durch das Wachstumschancengesetz profitieren, da diese einen KMU-Bonus in Höhe von 10 % erhalten. Für KMU erhöht sich damit der Fördersatz unabhängig vom Beginn des FuE-Vorhabens auf 35 Prozent und kann ab dem 27. März 2024 angerechnet werden.
Das überarbeitete Schreiben konkretisiert die beihilferechtliche Begrenzung der Forschungszulage insbesondere in Bezug auf die De-minimis-Verordnung und stellt das neue Berechnungsschema zur Prüfung bereit.
Des Weiteren soll das BMF-Schreiben die Herabsetzung der Vorauszahlungen regeln. Noch nicht angerechnete Forschungszulagen können die letzten, noch nicht veranlagten Vorauszahlungen herabsetzen.
Weitere Änderungen, welche sich aus dem am 18. Juli 2025 verkündeten Investitionssofortprogramm ergeben, sind in dem aktuellen Entwurf noch nicht berücksichtigt. Übrigens können Beratungskosten in Zusammenhang mit der Beantragung der steuerlichen Forschungszulage beim Finanzamt im 2. Antragsschritt als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Fazit
Die Änderungen bringen neue Chancen, aber auch zusätzliche Anforderungen an die Dokumentation. FuE-treibende Unternehmen sollten ihre internen Prozesse zur Nachweisführung und Projektplanung entsprechend anpassen, um die Vorteile der Forschungszulage optimal nutzen zu können. Das Forschungszulagen-Team von Deloitte Gi3 unterstützt Unternehmen bei der Erfüllung der Dokumentationsanforderungen und bringt nicht nur seine fachliche Expertise bei diesen Anforderungen ein, sondern auch die bisherigen Erfahrungen mit Betriebsprüfungen.
