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09.03.2015
Indirekte Steuern/Zoll

BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Preisnachlässen durch Verkaufsagenten/Vermittler (Änderung der Verwaltungsauffassung)

Das BMF hat seine Auffassung zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Gewährung eines Preisnachlasses aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und des BFH geändert und teilt diese in seinem Schreiben vom 27. Februar 2015 mit.

Hintergrund

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 16. Januar 2014 entschieden, dass die Grundsätze, die der EuGH im Urteil vom 24. Oktober 1996 zur Bestimmung der Besteuerungs-grundlage der Mehrwertsteuer aufgestellt hat, nicht anzuwenden sind, wenn ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit dem Folgeurteil vom 27. Februar 2014 dieser Rechtsauffassung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 12. Januar 2006, vom 13. Juli 2006 sowie vom 13. März 2008) angeschlossen. Danach kommt es nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet. Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014).

Inhalt

Nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 24. Oktober 1996 liegt eine Entgeltminderung vor, wenn der erste Unternehmer aufgrund seiner Lieferung eine Erstattung an einen der nachfolgenden Abnehmer in der Leistungskette vornimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der begünstigte Abnehmer in einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zu dem ersten Unternehmer steht. Erstattet danach der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endabnehmer einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Ist der Endabnehmer ein in vollem Umfang oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer, mindert sich sein Vorsteuerabzug aus der Leistung um den in der Erstattung oder in dem Preisnachlass enthaltenen Steuerbetrag (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). Auf die Abschnitte 10.3, 17.1 und 17.2 UStAE wird hingewiesen.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH finden diese Grundsätze keine Anwendung, wenn nicht ein an der Leistungskette beteiligter Unternehmer, sondern lediglich ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet (BFH-Urteil vom 27. Februar 2014). Dieser von den Beteiligten regelmäßig als „Preisnachlass“ bezeichnete Vergütungsbetrag mindert daher nicht das Entgelt für die Leistung des Vermittlers an seinen Auftraggeber und führt dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzuges aus der vom Kunden empfangenen (vermittelten) Leistung (BFH-Urteil vom 3. Juli 2014).

Sofern im Ausnahmefall der „Preisnachlass“ des Vermittlers jedoch nicht für die vermittelte Leistung, sondern vielmehr auf Grundlage einer bestehenden Leistungsbeziehung zum Kunden gewährt wird, unterliegt dieser „Nachlass“ einer gesonderten Würdigung. So können die vom sog. Zentralregulierer eingeräumten „Preisnachlässe“ an seine sog. Anschlusskunden u. U. Entgelte für eine Leistung des Anschlusskunden an den Zentralregulierer oder eine Minderung des Entgelts für eine Leistung des Zentralregulierers an den Anschlusskunden sein. Demgegenüber stellen „Preisnachlässe“ des Zentralregulierers für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten Nachlässe i. S. d. o. g. Rechtsprechung dar.

An der in den BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2006 sowie vom 12. Dezember 2008 vertretenen Rechtsauffassung wird nicht mehr festgehalten; sie werden daher aufgehoben.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde den Ausführungen entsprechend geändert.

Anmerkung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Vermittler bzw. Verkaufsagenten für Preisnachlässe, die bis zur Veröffentlichung der o. g. BFH-Urteile im Bundesteuerblatt Teil II gewährt wurden, von einer Entgeltminderung ausgegangen sind. Bei der Berechnung der Umsatzsteuerminderung ist von dem Steuersatz auszugehen, der für den vermittelten Umsatz maßgeblich ist. Für Preisnachlässe, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung gewährt werden, ist daher keine Minderung der Bemessungsgrundlage beim Vermittler bzw. Verkaufsagent vorzunehmen.

Fundstelle

BMF, Schreiben v. 27.02.2015, IV D 2 - S 7200/07/10003

Weitere Fundstellen

EuGH, Urteil v. 16.01.2014, C-300/12
EuGH, Urteil v. 24.10.1996, C-317/94
BFH, Urteil v. 27.02.2014, V R 18/11, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil v. 03.07.2014, V R 3/12
BFH, Urteil v. 13.03.2008, V R 70/06
BFH, Urteil v. 13.07.2006, V R 46/05
BFH, Urteil v. 12.01.2006, V R 3/04

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