BMF: Vorsteuer-Vergütungsanträge von Drittlandsunternehmern nach dem 31.12.2025
Mit einer aktuellen Verwaltungsanweisung präzisiert das BMF die Grundsätze für nach dem 31.12.2025 gestellte Vorsteuer-Vergütungsanträge von Drittlandsunternehmern.
Hintergrund
Während vor der Änderung der UStDV mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) Nachweise über Vorsteuerbeträge von Drittlandsunternehmern durch Originalpapierbelege im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu erbringen waren, wurde die Nachweisführung zum 01.01.2026 zur Gewährleistung der medienbruchfreien Antragsbearbeitung angepasst. Mit der Änderung des § 61a UStDV durch die Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen mit Wirkung zum 01.01.2026 bezweckte der Verordnungsgeber neben der Digitalisierung des Verfahrens die Angleichung der für Drittlandsunternehmer und EU-Unternehmer maßgeblichen Vorschriften.
Verwaltungsanweisung
Mit einer aktuellen Verwaltungsanweisung reagiert das BMF auf die geänderte Verordnungslage, indem es die für Drittlandsunternehmer maßgeblichen Grundsätze für nach dem 31.12.2025 gestellten Vorsteuer-Vergütungsanträge aktualisiert.
Digitale Übermittlung von Nachweisen (BOP)
Rechnungen und Einfuhrbelege sind digital mit einer Einzelaufstellung der Vorsteuerbeträge beim BZSt einzureichen und über das Online-Portal des BZSt (BOP) zu übermitteln, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung oder des Einfuhrbelegs 250 EUR übersteigt (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStAE). Lediglich in Ausnahmefällen akzeptiert die Finanzverwaltung die Belegeinreichung über ein Speichermedium (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UStAE). Das BZSt behält sich vor, vom Antragsteller die Vorlage der Rechnungen und Einfuhrbelege im Original zum Nachweis der Vorsteuerbeträge zu verlangen (Abschn. 18.14 Abs. 3 Satz 3 UStAE).
Nachweis der Unternehmereigenschaft
Der Nachweis der Unternehmereigenschaft dient der Sicherstellung, dass das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ausschließlich Unternehmern und nicht Privatpersonen offensteht. Hierfür muss gegenüber dem BZSt belegt werden, dass der Antragsteller im Ansässigkeitsstaat steuerlich als Unternehmer erfasst ist. Der Nachweis ist unter Verwendung des im Ausstellungszeitpunkt gültigen amtlichen Musters USt 1 TN oder einer inhaltlich gleichwertigen, digital ausgestellten Bescheinigung gemeinsam mit dem Vorsteuer-Vergütungsantrag an das BZSt zu übermitteln (Abschn. 18.14 Abs. 6 Satz 1 UStAE). Auf Verlangen des BZSt ist der Nachweis durch das Original zu führen (Abschn. 18.14 Abs. 6 Satz 2 UStAE).
Anwendbarkeit
Die Verwaltungsgrundsätze gelten für nach dem 31.12.2025 gestellte Anträge auf Vorsteuer-Vergütung von nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern.
Anmerkung
Während die digitale Belegeinreichung mit Effizienzvorteilen einhergeht und die Einführung des Schwellenwertes gemäß § 6a Abs. 2 Satz 4 UStDV eine Verfahrenserleichterung bedeutet, enthält das in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgenommenen Erfordernis der gemeinsamen Übermittlung der Unternehmerbescheinigung zusammen mit dem Vergütungsantrag eine wesentliche Klarstellung. Aus dem Wortlaut des Schreibens folgt, dass die Bescheinigung zusammen mit dem Antrag zu übermitteln ist und damit bereits bei Antragstellung ein vollständiger Nachweis der Unternehmereigenschaft vorliegen muss. Während in der Praxis fehlende Unternehmerbescheinigungen bislang häufig nachgereicht werden konnten, sollte auf diese entgegenkommende Praxis der Finanzverwaltung künftig nicht mehr „blind“ vertraut werden. Ein ohne entsprechende Bescheinigung eingereichter Antrag ist zumindest dem Wortlaut des Schreibens nach grundsätzlich unvollständig und kann von der Finanzverwaltung abgelehnt werden. Abzuwarten bleibt, wie die Finanzverwaltung die Neuregelung in der Praxis handhaben wird; der Wortlaut des BMF-Schreibens spricht dafür, dass das Fehlen der Unternehmerbescheinigung künftig ein erhöhtes Risiko für die Ablehnung des Vergütungsantrags begründen kann.
Praxistipp
Die neue Anweisung erhöht den Stellenwert einer frühzeitigen Vorbereitung des Vorsteuer-Vergütungsantrags erheblich. Vor diesem Hintergrund ist außerhalb der EU ansässigen Antragstellern zu empfehlen, die erforderlichen Unternehmerbescheinigungen frühzeitig bei den zuständigen Behörden ihres Ansässigkeitsstaats zu beantragen, um eine fristgerechte und vollständige Einreichung des Vergütungsantrags sicherzustellen und das Risiko der Versagung der Vorsteuer-Vergütung entsprechend zu minimieren. Es sollte berücksichtigt werden, dass die Bearbeitungszeiten teilweise mehrere Wochen und Monate betragen.
Fundstelle
Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.06.2026, III C 3 - S 7359/00081/001/030
